Zum Inhalt

Urteil: Partnervermittlungsvertrag - gesetzwidrige Klauseln

Das OLG Wien bestätigte eine Entscheidung des Handelsgerichts und beurteilte vier Klauseln in einem Partnervermittlungsvertrag des Partnervermittlungsinstitutes "for you" als gesetzwidrig.

Der VKI hatte  - im Auftrag des BMSG - nach einer vorhergehenden außergerichtlichen Abmahnung gegen das Partnervermittlungsinstitut "for you" eine Verbandsklage wegen der Verwendung von gesetzwidrigen Klauseln in seinen Vertragsformblättern eingebracht.

Folgende Klauseln wurden beanstandet:

1. Als Kunde ist mir bewusst, dass die Möglichkeiten eines Institutes begrenzt sind und ich erhebe folglich keinen Anspruch darauf, dass die mir bekannt gemachten Partner meinen Vorstellungen bedingungslos entsprechen.
2. Meine Mitgliedschaft erlischt, wenn mein eigenes Verhalten bzw Unkorrektheit dem Institut gegenüber eine Erfolg versprechende Betreuung unzumutbar erschwert
3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftform kann nur schriftlich abgegangen werden.
4. Das Institut "for you" darf im Sinne einer erfolgreichen Betreuung Dritte mit der Dienstleistung beauftragen.

Das HG Wien untersagte die Verwendung dieser Klauseln, das OLG wies die Berufung gegen diese Entscheidung ab. Es führte aus, dass im Rahmen der Verbandsklage von einer "kundenfeindlichsten"Auslegung auszugehen und danach zu prüfen sei, ob eine Klausel gegen das Gesetz verstoße.

In diesem Sinn qualifizierte es die 1.Klausel als unzulässig. Auch wenn der Beklagte darunter nur einen seriösen Hinweis verstehe, um seine Kunden vor überzogenen Erwartungen zu schützen, könne im Sinn der kundenfeindlichen Auslegung nicht übersehen werden, dass die Klausel allfälligen Gewährleistungsansprüchen von Kunden entgegengehalten werden könne. Der Hinweis auf die begrenzten Möglichkeiten und die Einschränkung auf ein "bedingungsloses" Entsprechen seien zu unbestimmt, um dem § 9 Abs 1 1.Satz KSchG (keine Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen vor Kenntnis des Mangels) zu genügen. Sie sei daher auch iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparent.

Aufgrund ihrer Unbestimmtheit verstoße auch die 2. Klausel gegen das Verbot der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts des Unternehmens ohne sachliche Rechtfertigung iSd § 6 abs 2 Z 1 KSchG.

Gemäß § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Ansicht des Beklagten, dass die Klausel seine Kunden nicht benachteilige, treffe nicht zu, käme es doch darauf an, ob sie sich im Einzelfall zum Nachteil des Verbrauchers auswirken könne, weswegen das Gericht auch Klausel 3 als gesetzwidrig beurteilte.

Da unter der Formulierung Dritte "mit der Dienstleistung" zu beauftragen entgegen der Ansicht des Beklagten bei kundenfeindlicher Auslegung alle vom Beklagten aus dem Partnervermittlungsvertrag zu erbringenden Leistungen verstanden werden könnten, sei eine Entbindung des Beklagten von seiner Leistungspflicht durch Beauftragung Dritter sehr wohl denkbar.
Bloß um im Rahmen der Vermittlungstätigkeit auch Inserate in Zeitungen schalten zu können, bedürfe es keiner umfassenden Ermächtigung, Dritte mit der Dienstleistung zu beauftragen. Das Gericht erblickte darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG.

Der die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung rechtfertigende Nachteil liege darin, dass  der Beklagte entweder Verträge mit gesetzwidrigem Inhalt abgeschlossen oder seine Vertragspartner durch die Verwendung unzulässiger Vertragsbestandteile über ihre Rechte und Pflichten falsch informiert oder zumindest im Unklaren gelassen habe. In all diesen Fällen bestehe ein Bedürfnis, die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären. Durch die Aufklärung würde die Aufmerksamkeit der Verbraucher für unzulässige Vertragsbestandteile geschärft und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem Unternehmer erleichtert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

OLG Wien, 28.6.2006, 4 R 337/05s
HG Wien, 15.06.2005, 39 Cg 98/04m
Volltextservice
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang