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Vorsicht bei Scheckeinlösung

Die Einlösung eines Schecks kann mit Tücken verbunden sein. Wir geben Tipps wie man richtig vorgeht.

Löst man bei einer Bank einen Scheck ein, überweist die Bank idR die Summe auf das Konto des Scheckeinlösers, aber nur unter dem Vorbehalt des tatsächlichen Eingangs ("Gutschr. Eingang vorbehalten").

In dieser Zeit ist das Geld zwar auf dem Konto des Scheckeinlösers, er kann auch darüber verfügen, aber dieser Vorbehalt stellt eine auflösende Bedingung dar: Langt der gutgeschriebene Betrag nicht ein, so wird dadurch der Anspruch aus der - auflösend bedingten - Gutschrift wieder beseitigt; bei Nichteinlösung, also bei Eintritt der auflösenden Bedingung, hat die Bank einen Anspruch auf Rückbuchung gegen den Kunden.

Die Bank, bei der der Verbraucher Scheck eingelöst hat, fragt erst bei der Bank des Scheckausstellers nach, ob der Scheck echt ist und ob das Konto des Ausstellers auch wirklich Deckung enthält.

Das kann unterschiedlich lange dauern: Zum einen kommt es darauf an, wo die Bank des Ausstellers ist (je weiter entfernt die Bank des Ausstellers entfernt ist, desto länger kann es dauern) und zum anderen können aber auch die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Banken eine Rolle spielen: Wenn die Banken bisher schon intensiver zusammengearbeitet haben, geht es natürlich schneller.

Wenn Bank des Scheckeinlösers die Antwort bekommt, dass dieser Scheck nicht echt oder nicht gedeckt sei, dann nimmt die Bank eine Rückbuchung vor.

Es entspricht nicht der gängigen Bankpraxis, dass die Bank den Kunden von einem erfolgreichen Einzug verständigt. Der Kunde weiß somit nicht, ab welchen Zeitpunkt er nun tatsächlich sicher sein kann, dass die Bank nicht eine Rückbuchung vornimmt.

Daher raten wir Folgendes: 
Will der Kunde sicher sein, sollte er sich eine schriftliche Verständigung der Bank geben lassen, wann das Geld tatsächlich eingelangt ist und die Bedingung somit erfüllt ist, sodass die Bank keinerlei Rückbuchungsmöglichkeiten mehr hat.

Überdies sollten Sie der Bank mitteilen, dass Sie vorhaben auf Grundlage des Schecks eine Disposition zu treffen, dies zwecks Beweisbarkeit am besten wiederum schriftlich.

Davor sollten Sie nicht über das Geld verfügen, weil die Gefahr besteht, dass Sie das Geld wieder zurückzahlen müssen. Sie sollten vor diesem Zeitpunkt auch keine wirtschaftlichen Dispositionen auf Grundlage des Schecks eingehen, wie etwa dem Käufer die Ware schicken. 

Auf keinen Fall sollte man sich mit mündlichen Aussagen der Bank abspeisen lassen, wie "Der Scheck ist in Ordnung" oder "Der Scheck schaut gut aus" oder der "Scheck ist gedeckt".

Schadenersatz gegen die Bank?
Kann man nachweisen, dass die Bank durch Erteilung einer falschen Auskunft, wie etwa, dass bei diesem Scheck nichts mehr passieren kann, einen Schaden beim Scheckeinlöser verursacht hat, so ist ein Schadenersatzanspruch des Scheckeinlösers gegen die Bank möglich, da es sich um eine falsche Auskunft im Rahmen eines Schuldverhältnisses gem § 1300 ABGB handelt (vgl 7 Ob 623/94). In einer anderen Entscheidung (7 O 561/85) verweigerte der OGH aber den Schadenersatzanspruch ua mit der Begründung, dass der Scheckeinlöser gegenüber der Bank nicht den Wunsch nach einer bankmäßigen Sicherung des Schecks äußerte; Warn- und Aufklärungspflichten seitens der Bank bestehen dann, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt selbst Verbindlichkeiten einzugehen.

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