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Urteil: VKI Sieg gegen tele.ring - Verfall bei Wertkartenhandys

Eine Klausel, die besagt, dass das Guthaben auf einem Wertkartenhandy nach ein paar Monaten verfällt, ist genauso unwirksam, wie eine Klausel, die die Auszahlung des Guthabens auf einige wenige Stellen des Mobilfunkbetreibers beschränkt.

Nachdem der OGH bereits im Jahr 2004 entschieden hat, dass eine AGB-Klausel für Wertkartentelefone unzulässig ist, die einen Verfall des Guthabens nach Ablauf von insgesamt 15 Monaten vorsieht, hat nun erneut ein Gericht eine Verfallsklausel desgleichen Unternehmens, nämlich der tele.ring Telekom Service GmbH, als unzulässig erklärt.

Die tele.ring Telekom Service GmbH verwendet in ihren Bedingungen über Pre-Paid-Mobiltelefonie (sog. Wertkartenhandys, die bei der Beklagten den Namen "twist" tragen), folgende Klausel:

"Auszahlung Twist-Restguthaben
So funktioniert's
Befindet sich nach diesen 3 Monaten noch Restguthaben auf Ihrem Twist-Handy, haben Sie 6 Monate Zeit sich Ihr Restguthaben auszahlen zu lassen. Die Bearbeitungsgebühr für die Auszahlung beträgt 18 Euro, der Antragsteller muss älter als 14 Jahre sein.
Einfach mit der SIM-Karte und Ihrem PUK-Code in einem der folgenden tele.ring Shops ab 31.1.2005 beantragen:
tele.ring Shop Stephansplatz
tele.ring Shop Galleria
tele.ring Shop Favoriten
tele.ring Shop Donauzentrum
tele.ring Shop Shopping City Süd
tele.ring Shop Linz
tele.ring Plus City
tele.ring Shop Graz
tele.ring Shop City-Park ·
tele.ring Shop Einkaufszentrum Südpark
tele.ring Shop Airport-Center
tele.ring shop Innsbruck
tele.ring Shop Bregenz
tele.ring Shop Einkaufszentrum Messepark.

Falls Sie Ihren PUK-Code nicht mehr zur Hand haben, können Sie auch den Kaufbeleg für Ihre SIM-Karte vorlegen.

In folgenden Fällen kann das Guthaben nicht ausgezahlt werden.
Sie sind auf einen tele.ring Vertragstarif umgestiegen. In diesem Fall wird Ihnen das
Restguthaben auf der ersten tele.ring Rechnung gutgeschrieben.
Sie haben Ihre Twist-Nummer zu einem anderen Mobilfunkbetreiber mitgenommen.
Die Bearbeitungsgebühr übersteigt die Höhe des Guthabens."

Das Handelsgericht Wien hat nun in einem vom VKI im Auftrag des BMSG eingeleiteten Verbandsverfahren diese Klausel für unwirksam erkannt, da sie gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt.

Bei dem Anspruch auf Erbringung von Telefonleistungen kommt die allgemeine Verjährung von 30 Jahren zum Tragen, sodass die vertraglich vorgesehenen Fristen für die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches ohne sachliche Rechtfertigung vom dispositiven Recht ganz erheblich abweichen. Die Klausel ist daher gröblich benachteilend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

Die Beklagte hatte eine Erklärungsfiktion durch Untätigkeit des Kunden im Sinn des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG ins Treffen geführt. Diese Argumentation scheitert aber daran, dass auf diesem Wege § 879 Abs 3 ABGB umgangen würde.

Auch der Umstand, dass die Beklagte schon bei Vertragsabschluss und im Anschluss daran zu wiederholten Male auf die Rechtsfolge der von ihr angestrebten Vertragsgestaltung hinweist, ändert nichts an der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung als solche.
 Auch die in gegenständlicher Klausel vorgesehene Beschränkung auf einige wenige auszahlende Stellen ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

Die Behauptung der beklagten Partei, dass bei Portierung der Twist-Nummer zu einem anderen Mobilfunkbetreiber ein allfälliges Restguthaben nicht verloren gehe, sondern über eine neue zugeteilte Gratisrufnummer genutzt werden könne, ist der diesbezüglichen Klausel jedenfalls nicht zu entnehmen, sodass auch darin ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB zu erblicken ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Handelsgericht Wien, 17 Cg 45/05g
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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