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VKI-Verbraucherrecht

Aktuelle Beiträge

Urteil: Zahlscheingebühren auch zwischen Unternehmern unzulässig

Die Verrechnung von Zahlscheinentgelten verstößt auch im Verhältnis zwischen Unternehmern gegen § 27 Abs 6 ZaDiG. Eine Hausverwaltung unterliegt bei Mietzinsvorschreibungen den Vorgaben des ZaDiG. Mietrechtliche Sonderbestimmungen beschränken die Vorgaben des ZaDiG hinsichtlich der Erhebung von Zahlscheinentgelten nicht.

Urteil: OGH: Über 20 Klauseln von bob (A1) unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die A1 Telekom Austria AG (A1). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun 19 Klauseln zur Gänze und 2 Klauseln teilweise für unzulässig.

Urteil: Unzulässige Zinsreduktion von Wüstenrot bei Bausparern

Wüstenrot kündigte im Okt 2013 per Brief eine Zinsreduktionen auf 0,1% bei Überschreitung der Vertragssumme von Bausparern an. Dabei stützte sich Wüstenrot auf eine unzulässige Klausel. Die Änderung ist daher nicht wirksam. Auch die nach Widerspruch des Kunden gegen diese Änderung vollzogene Kündigung von Wüstenrot ist in der Folge unzulässig.

Urteil: OGH: Keine Haftung des Reisebüros trotz Verletzung von Vermittlungspflichten

Trotz festgestellter Fehler des Reisebüros im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Mindestumsteigezeiten bei der Buchung bezweifeln die befassten Gerichte den Kausalzusammenhang zwischen den Fehlern des Reisebüros und dem Schaden der KonsumentInnen. Ein Anscheinsbeweis wird trotz hoher Wahrscheinlichkeit nicht zugelassen.

Urteil: OLG Wien: Fluggutscheinbedingungen der AUA ungültig!

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Austrian Airlines AG wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in den Fluggutscheinbedingungen eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des OLG Wien gab dem VKI –genauso wie bereits das HG Wien- Recht und erklärte insgesamt 8 Klauseln für ungültig.

Urteil zu Auto-Werbung: "500 Tage zum Nulltarif"

In einer Werbung zu einem entgeltlichen Zahlungsaufschub wurden Spesen verrechnet, beworben wurde das Produkt aber mit "500 Tage zum Nulltarif". Überdies fehlten im TV-Spot gesetzlich vorgesehene Informationen.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

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