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Urteil zu Auto-Werbung: "500 Tage zum Nulltarif"

In einer Werbung zu einem entgeltlichen Zahlungsaufschub wurden Spesen verrechnet, beworben wurde das Produkt aber mit "500 Tage zum Nulltarif". Überdies fehlten im TV-Spot gesetzlich vorgesehene Informationen.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die FCA Austria GmbH im Zusammenhang mit einer Autowerbung. In einer Fernseh-Werbung für einen Kfz der Marke Fiat wurde visuell und akustisch folgender Text angegeben: "5 Jahre Garantie, 0 EUR Anzahlung, 0 % Sollzinsen,500 Tage zum 0-Tarif". Auch auf der Homepage der Bekl war diese Werbung zu finden, dort aber mit einem Rechenbeispiel im Kleindruck: "zB Fiat 500 1.2 Pop: Barzahlungspreis 12.300 EUR. Laufzeit 17 Monate. Anzahlung 0 EUR, Schlusszahlung 12.300 EUR, Gesamtkreditbetrag 12.300 EUR. Erhebungsspesen 200 EUR, eff. Jahreszins 1,16 %, Gesamtbetrag 12.500 EUR"

Der Vertrag über den Ankauf eines von der Beklagten importierten Kfz kommt
zwischen dem Endkunden und dem einzelnen Vertragshändler zu Stande. Sofern die
Endkunden diesen nicht bar zahlen wollen oder können, haben Sie die Möglichkeit,
etwa Leasingfinanzierungen über die FCA Leasing GmbH oder Kreditfinanzierungen über die FCA Bank GmbH zu erhalten, wobei die Händler insofern als Finanzierungsvermittler auftreten. Weder der Importeur noch der Finanzierer können (und dürfen) grundsätzlich auf diese bilaterale Preisgestaltung Einfluss nehmen.
Die Beklagte ist ua für die Werbung für die Marke Fiat in Österreich verantwortlich.

Bei der gegenständlichen Aktion "500 Tage zum Nulltarif" wurden endfällige Kredite
der FCA Bank GmbH mit einer Laufzeit von 500 Tagen beworben. Der kreditierte Betrag im Sinne des ausverhandelten Barzahlungspreises wurde nach einer Laufzeit von 17 Monaten fällig. Zu Beginn des Kreditverhältnisses wurde eine Errichtungsgebühr vorgeschrieben (200 EUR "Erhebungsspesen"). Der beispielhaft beworbene Fiat 500 1.2 Pop hatte einen Listenpreis von 12.300 EUR (Stand März 2014). Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Werbung war der Beklagten kein repräsentativer Barzahlungspreis bzw Rabatt für den Fiat 500 1.2 Pop bekannt.

Das HG Wien gab der Klage teilweise statt, teilweise wurde sie abgewiesen:

Angesichts des Schutzgedankens erscheint es sachgerecht, § 5 iVm § 25 VKrG auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn ein Dritter für einen entgeltlichen Zahlungsaufschub wirbt und dabei Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten des Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt. Dh auch die Beklagte hatte bei den klagsgegenständlichen Werbungen die Vorgaben des VKrG einzuhalten, auch wenn die Finanzierungen nicht von ihr gewährt wurden.

Stattgegeben wurde der Klage dahingehen, dass die Bekl es zu unterlassen habe, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, den Käufern werde ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gewährt, insbesondere durch Ankündigungen wie "0 EUR Anzahlung, 0 % Sollzinsen. 500 Tage zum Nulltarif.", wenn für den Zahlungsaufschub tatsächlich Entgelte, etwa "Erhebungsspesen", in Rechnung gestellt werden. Dies verstößt gegen § 2 iVm § 14 UWG.

Weiters wurde der Klage insofern stattgegeben, als die Bekl in der Werbung einen entgeltlichen Zahlungsaufschub ankündigte, ohne aber auch die gem § 5 Abs 1 VKrG notwendigen Informationen anzuführen (zB Effektivzinssatz, Gesamtkreditbetrag).

Nach § 5 Abs 1 VKrG müssen, wenn in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, diese Standardinformationen anhand eines repräsentativen Beispiels genannt werden.
Der VKI klagte nun auch darauf, dass als repräsentativer Barzahlungspreis nicht der Listenpreis anzuführen ist, da nach Ansicht der VKI der tatsächlich zu zahlenden Preis in der Praxis bei einem Neuwagen unter dem Listenpreis liegt.
Diese Klagepunkte wurden aber abgewiesen: Im Beweisverfahren hat sich ergeben, dass die Beklagte bei vorab mit dem Händlerverband ausverhandelten Aktionspreisen diese dem "repräsentativen Beispiel" zugrunde legt, sonst aber den Listenpreis, weil sie auf den erst festzulegenden Endkundenpreis keinen Einfluss hat und dieser abhängig vom Kunden, Modell und regionalen Besonderheiten variieren kann. Auch sonst erscheint es nicht möglich bzw zumutbar, dass die Beklagte in ihrer Werbung einen Barzahlungspreis iS eines repräsentativen
rabattierten Preises angibt (zumal repräsentativ nicht mit durchschnittlich gleichgesetzt werden kann, weil der Durchschnitt eine Schnittmenge ist, die in der Realität nie vorkommen muss), müsste sie dafür doch entsprechende Informationen von ihren Händlern zu deren Marge erhalten, wozu diese nicht verpflichtet sind und was wohl auch nicht in deren Interesse ist. Mit solchen Werbevorgaben des Importeurs würde man tatsächlich auch einen freien Leistungswettbewerb der Händler untereinander einschränken und sich kartellrechtlich verpönten vertikalen Preisbindungen annähern. Im Ergebnis war - so das HG Wien - das Vorgehen der Beklagten, in ihrer Beispielsrechnung den Barzahlungspreis mit dem Listenpreis gleichzusetzen, daher nach dem VKrG zulässig. Es liegt keine Irreführung vor, noch wurde gegen Informationspflichten nach §§ 5, 25 VKrG verstoßen.


HG Wien 19.1.2016, 29 Cg 137/14p
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Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Das rechtskräftige OLG Wien Urteil.

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