Für die Marke Georg hatte A1 gleich zwei Helplines eingerichtet. Die Kurzrufnummer 610 stand Konsumenten nur bei Anrufen von einer Georg-Handynummer zur Verfügung. Für Anrufe bei der anderen Hotline, die etwa auch Internetkunden nutzen mussten, wurden EUR 0,15 pro Minute verrechnet. Zudem hatten auch Kunden, deren Georg-Handy defekt war, keine Möglichkeit die 610-Hotline zu erreichen. Das Gericht stimmte dem VKI zu, dass auch für diese Kundengruppen eine Hotline ohne Zusatzkosten erreichbar sein muss.
Allerdings konnten nach den AGB von Georg auch für Anrufe bei der Helpline mit der Kurznummer 610 die im jeweiligen Vertrag inkludierten Freiminuten nicht verwendet werden. Konsumenten mussten somit auch in diesem Fall ein Entgelt für Anrufe bei der der Helpline bezahlen. Das Entgelt entsprach jenem, das auch für über die Freieinheiten hinausgehende Minuten verrechnet wurde. Auch diese Bestimmung wurde vom OLG Wien als unzulässig angesehen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 27.07.2020, 5 R 78/20g
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien