Die Klägerin begehrte Rechtsschutzdeckung aus einer seit 20.9.2013 wirksamen Rechtsschutzversicherung zur Abwehr eines gerichtlich geltend gemachten Räumungsanspruchs des Eigentümers wegen titelloser Nutzung, dh für einen Passivprozess. Der Kläger des zugrundeliegenden Prozesses (Bruder der Klägerin im Deckungsprozess) hatte in der Klage (eingebracht 17.6.2015) ua vorgebracht, dass er aufgrund eines Übergabsvertrages vom 24.5.2012 Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft sei und dass schon der 2010 verstorbene gemeinsame Vater der hier als Klägerin Auftretenden die Wohnungsinanspruchnahme untersagt hatte. Dem hielt die Klägerin insb entgegen, dass ihr ein Gebrauchsrecht zustehe, das erstmals durch die Klagsführung (dh ab 17.6.2015) bestritten worden sei. Nach Ansicht der Klägerin wäre daher die beklagte Rechtsschutzversicherung deckungspflichtig.
Der OGH sah dies anders und wies die Deckungsklage ab:
Das vom Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist zu berücksichtigen. Es kommt daher in einem solchen Passivprozess nicht allein auf das Prozessvorbringen des Beklagten an. Zu prüfen ist, ob nach den Klagsbehauptungen im Ausgangsverfahren der Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist.
Bei Dauerverstößen - wie hier - beginnt der Versicherungsfall mit dem Eintritt des Zustands oder in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder sein Gegner die Möglichkeit erlangt, den Zustand zu beseitigen; der Zeitpunkt der Beseitigungsaufforderung ist irrelevant.
Die Klagsbehauptungen im Ausgangsverfahren werfen den Versicherten die titellose Benützung der Liegenschaft von Anbeginn oder eine solche nach Widerruf des Prekariums durch den Rechtsvorgänger vor.
Der der Rechtsschutzversicherten vorgeworfene Dauerverstoß der titellosen Benützung der Liegenschaft ist hier jedenfalls vor Beginn des Versicherungsverhältnisses am 20.9.2013 eingetreten. Die bekl Rechtsschutzversicherung kann sich daher zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit infolge Vorvertraglichkeit berufen.
OGH 28.9.2016, 7 Ob 127/16a