Die Klägerin klagte eine Bank auf Schadenersatz, weil die Bank eine von einer GmbH veranlasste Überweisung nicht durchführte und die Einbringlichkeit der Forderung der Klägerin gegen die GmbH aufgrund deren Insolvenz nicht mehr zu erwarten ist. Beim Konto der überweisenden GmbH handelte es sich um ein Girokonto ohne Überziehungsmöglichkeit. Es wies nicht die erforderliche Deckung für die Überweisung auf.
Die Bank ist nicht zur Durchführung des Überweisungsauftrags verpflichtet, wenn das Konto des Überweisenden durch die Ausführung ins Debet kommt oder bereits einen Debetstand aufweist und auch keine Kreditvereinbarung vorliegt. Da die beklagte Bank nicht rechtswidrig handelte, kommt eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin nicht in Betracht.
OGH 12.3.2015, 7 Ob 28/15s