Im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Mobilfunkvertrags verrechnete T-Mobile KundInnen neben den für die verbleibende Mindestvertragsdauer offenen Grundentgelten eine Abschlagszahlung iHv 80 Euro.
Nach Ansicht des VKI müssen Verbraucher nicht damit rechnen, dass ihnen höhere Kosten entstehen als bei Einhaltung der Mindestvertragsdauer, die Klausel sei daher überraschend und nachteilig. Außerdem gebe es keine sachliche Rechtfertigung, dass ein Kunde, der bis zum Ende der Mindestvertragsdauer am Vertrag festhält, besser gestellt ist, als jener, der vorzeitig kündigt und aufgrund der Abschlagszahlungsklausel 80 Euro je aktivierter SIM-Karte für Vorteile wie zB Endgerätestützung oder Gesprächsgutschrift zahlen soll.
Das HG Wien folgte unserer Rechtsauffassung und erachtete die Klausel als rechtswidrig. Dagegen erhob T-Mobile Berufung. Das OLG Wien bestätigte nun das Urteil des HG Wien, der Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das OLG Wien bejaht sowohl den Verstoß gegen § 864a ABGB als auch jenen gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die ordentliche Revision an den OGH wurde zugelassen. Ob T-Mobile dieses Rechtsmittel erhebt, bleibt abzuwarten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 03.09.2013)
OLG Wien 05. 08. 2013, 4 R 116/13b
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG