Zum Inhalt

Änderung der allgemeinen Liegenschaftsteile durch Klimaanlageneinbau

Bei Raumtemperaturen von bis zu 30 Grad haben die Wohnungseigentümer ein "wichtiges Interesse" an der Montage einer Klimaanlage, bei welcher auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden können.

Wohnungseigentümer einer Dachgeschosswohnung, in der es im Sommer bis zu 30 Grad hat, wollen eine Klimaanlage einbauen, wofür ein Deckendurchbruch im Hausdach notwendig und ein Teil des Gerätes am Hausdach zu montieren ist. Andere Wohnungseigentümer dieses Hauses wollen dies nicht.

Der OGH sprach aus, dass die Wohnungseigentümer der Dachgeschosswohnung angesichts der Raumtemperaturen ein "wichtiges Interesse" an der Montage einer Klimaanlage haben (s § 16 Abs 2 Z 2 WEG). Zusätzlich darf die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge haben. Es ist im konkreten Fall noch zu prüfen, ob mit dem Deckendurchbruch eine realistische Gefahr einer Substanzschädigung verbunden ist. Der Deckendurchbruch muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden.

OGH 27.1.2015, 5 Ob 160/14m


Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch MyPlace SelfStorage noch 8 Klauseln gerichtlich beanstandet wurden. Das Handelsgericht Wien erklärte sämtliche angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OGH zum Zurückhalten der Kaufpreiszahlung bei Mängel

Einzelne Wohnungseigentümer hatten die Zahlung der Restkaufpreisforderung (fast 30.000 EUR) zurückgehalten, da es Mängel an den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage ab. Fraglich war nun, ob es sich um eine schikanöse Rechtsausübung handelte, da der Anteil des Behebungsaufwandes für die Wohnungseigentümer 559 EUR ausmachte (für alle Eigentümer: über 30.000 EUR). Der OGH sprach nun aus, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen sind und nicht der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.

Kündigung des Studentenheimzimmers wegen Ausbruch der Pandemie

Der OGH bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines Studentenheimvertrages einer slowakischen Studentin im Sommersemester 2020. Wegen der Pandemie wurde der Lehrbetrieb der Fachhochschule auf Distance Learning umgestellt. Der Studentin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Vermietungsgesellschaft nicht mehr zumutbar.

Unzulässiger Genehmigungsvorbehalt zur Kleintierhaltung

Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang