Grundsätzlich kann eine Bank (als Zahlungsdienstleister) den Zahlungsdiensterahmenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten ändern, sofern dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich korrekt vereinbart wurde.
Die Bank muss diese Änderung den KonsumentInnen jedoch zwei Monate vor dem Inkrafttreten auf einem dauerhaften Datenträger (zB Papier, etc) mitteilen (§ 29 ZaDiG).
Was können nun KonsumentInnen tun, wenn sie eine solche Mitteilung über eine Änderung erhalten?
Sie können:
- zustimmen, wobei hier - eine korrekte vertragliche Grundlage vorausgesetzt - Schweigen der KonsumtInnen als Zustimmung gilt; oder
- den Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kündigen. Hierfür muss keine Frist eingehalten werden ("fristlose Kündigung"). Den KonsumentInnen dürfen für eine solche Kündigung keine Kosten angelastet werden. Die Banken haben für Verbraucherinnen ein Kontowechsel-Service bereit zu stellen (siehe dazu §§ 14 ff Verbraucherzahlungskontogesetz [VZKG]); oder
- den Änderungen widersprechen. Widerspricht man der Änderung, muss dann jedoch mit einer (ordentlichen) Kündigung durch die Bank rechnen. Achtung: Diese wird unserer Erfahrung nach von den Unternehmen auch tatsächlich häufig durchgeführt, wenn Konsumenten nach dem Änderungsvorschlag widersprechend an die Bank herantreten. Zudem besteht die Gefahr, dass bei einem Widerspruch/Kündigung die gleiche Problematik auch bei anderen Unternehmen auftritt. Sofern Sie den Vertrag jedoch schon längere Zeit kündigen wollten, besteht nun die Möglichkeit dazu.
Ob die Vorgangsweise der Bank bei der Durchführung der Änderung rechtlich korrekt war wird, kann vorab und ohne konkrete Detailprüfung im Einzelfall ebenso wenig beurteilt werden wie die Frage, ob die neuen AGB (genauer Zahlungsdiensterahmenvertragsbedingungen) gesetzmäßig sind. Dies erfordert eine Gesamtüberprüfung des gesamten Vertragswerkes unter Berücksichtigung von Querverweisen und im Hinblick auf das Zusammenspiel der einzelnen Klauseln, insbesondere im Lichte der umfangreichen Judikatur dazu.
Wir veröffentlichen regelmäßig Urteile und Verfahrensergebnisse auch zu dieser Thematik auf www.verbraucherrecht.at .