Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums beim Obersten Gerichtshof (OGH) eine wichtige Klarstellung der Rechtslage bei AGB-Änderungen im Telekom-Bereich erzielt: Eine Kündigung des Kunden wegen der angekündigten Änderung der Geschäfstbedingungen hat auch Bestand, wenn das Telekom-Unternehmen die AGB-Änderung zurückzieht. Der Kunde darf nicht zum "Testsubjekt" für die Akzeptanz von AGB-Änderungen werden.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) lässt es - als Ausnahme - zu, dass Telekom-Unternehmen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig ändern können. Sie müssen aber dem Kunden bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen diese ein Monat vor In-Kraft-Treten mitteilen und den Kunden darauf hinweisen, dass er gemäß § 25 Abs 3 TKG bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen den Vertrag kostenlos kündigen kann. Er ist dann etwa trotz einer einst vereinbarten Vertragsbindung eben nicht verpflichtet, weitere Grundgebühren zu bezahlen.
Die mobilkom sah - so wie auch andere Anbieter - in ihren AGB vor, dass die Kündigung des Teilnehmers wieder hinfällig werde, wenn die mobilkom binnen vier Wochen auf die Änderung der AGB verzichte. Die Konsequenz für die Kunden: Sie sind vier Wochen in Schwebe, ob der Vertrag mit dem Telekom-Unternehmen nicht doch wieder auflebt und haben, wenn sie zur Vorsicht bei einem anderen Anbieter abschließen, zwei Verträge.
Der OGH bestätigte nunmehr die Rechtsansicht des VKI: Diese Klausel ist gesetzwidrig. Die Kündigung des Kunden bleibt aufrecht. Der Kunde darf nicht zum "Testsubjekt" des Anbieters werden, der einmal ausprobiert, wie viel Widerstand eine Änderungen der Geschäftsbedingungen wohl hervorruft.
"Alle Kunden, die bei Vertragsänderungen ihre Verträge kostenlos aufgekündigt haben, sind daher trotz Widerruf der AGB-Änderung seitens der mobilkom nicht verpflichtet, den Vertrag fortzusetzen. Wenn sie keine Leistungen in Anspruch nehmen, müssen sie ab In-Kraft-Treten ihrer Kündigung auch keine Entgelte bezahlen bzw haben sie danach bezahlte Entgelte zurück zu bekommen," fasst Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, die Konsequenz der Entscheidung zusammen.
Und alle anderen Anbieter, die ähnliche Klauseln verwenden, sind aufgerufen, diese sofort gesetzeskonform zu ändern. "Dabei ist zu beachten, dass der OGH - im Lichte dieser Entscheidung - auch kürzere Fristen, als die hier angewendete Vier-Wochenfrist, als gesetzwidrig ansehen würde," warnt Dr. Kolba, die Klauseln nur halbherzig zu sanieren.