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AGB-Änderung bei T-Mobile/Telering - Widerspruchsrecht

Neuerliche Verwirrung bei Handyverträgen

Kunden von T-Mobile und Telering erhielten mit ihrer Märzrechnung ein Begleitschreiben, in dem sie darüber informiert wurden, dass durch eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) per 21.2. 2012 die Verbraucherrechte gestärkt wurden. Daneben wurde aber auch eine Wertsicherungsklausel eingeführt. Die Möglichkeit der Zahlscheinzahlung wurde gestrichen. 

Unterschieden werden muss aber zwischen Verträgen, die vor dem 15.4.2011 abgeschlossen wurden und seither keine Vertragsverlängerung durchgeführt wurde, jenen die ab 15.4. 2011 neu abgeschlossen wurden bzw. seit 15.4.2011 eine Vertragsverlängerung durchgeführt wurde und solchen, die ab 21.2.2012 neu abgeschlossen wurden bzw. eine Vertragsverlängerung stattgefunden hat. Es gibt somit derzeit drei gültige AGB-Versionen bei T-Mobile/Telering, was bei den Konsumenten für Verwirrung sorgt.

Eine Erklärungshilfe:

Verträge vor 15.4.2011:

Die AGBs wurden durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet. 
Für diese Verträge wurden ausschließlich begünstigende Änderungen vorgenommen. Es gibt keine Wertsicherungsklausel und Kunden können weiterhin ihre Rechnungen per Zahlschein begleichen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist deshalb nicht vorgesehen. 

Verträge von 15.4.2011 bis 20.2.2012:

Hier wurde neben den aufgrund der TKG - Novelle begünstigenden Regelungen auch eine Wertsicherungsklausel eingeführt, aufgrund derer es zu Entgelterhöhungen kommen kann. Die Möglichkeit der Zahlscheinzahlung wurde gestrichen. Bei diesen Verträgen haben die Kunden ein sog. Widerspruchsrecht, d.h. sie müssen die neuen Änderungen nicht akzeptieren und haben die Möglichkeit
binnen einem Monat ab Rechnungsdatum zu widersprechen, ansonsten die Vertragsänderung als angenommen gilt. 

Wir raten den Konsumenten von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Die per Gesetz vorgesehenen, die Verbraucherrechte stärkenden Bestimmungen
gelten dann trotzdem.

Zur Frage, ob die Vereinbarung einer einvernehmlichen Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion gegen § 25 Abs 3 TKG verstößt, und deshalb den Kunden trotzdem ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, prüfen wir derzeit im Auftrag der AK Oberösterreich mit einer Verbandsklage gegen A1.

Verträge ab 21.2.2012:  

Die zugrunde gelegten AGBs enthalten die Wertsicherungsklausel und eine Einzahlung per Zahlschein ist nicht mehr vorgesehen.

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