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AGB-Änderung bei T-Mobile/Telering - Widerspruchsrecht

Neuerliche Verwirrung bei Handyverträgen

Kunden von T-Mobile und Telering erhielten mit ihrer Märzrechnung ein Begleitschreiben, in dem sie darüber informiert wurden, dass  durch eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) per 21.2. 2012 die Verbraucherrechte gestärkt wurden. Daneben wurde aber auch eine Wertsicherungsklausel eingeführt und die Möglichkeit der Zahlscheinzahlung wurde gestrichen.

Unterschieden werden muss aber zwischen Verträgen, die vor dem 15.4.2011 abgeschlossen wurden und seither keine Vertragsverlängerung durchgeführt wurde, jenen die ab 15.4. 2011 neu abgeschlossen wurden bzw. seit 15.4.2011 eine Vertragsverlängerung durchgeführt wurde und solchen, die ab 21.2.2012 neu abgeschlossen wurden bzw. eine Vertragsverlängerung stattgefunden hat. Offenbar will der Mobilfunkbetreiber vermeiden, dass KundInnen von ihrem Sonderkündigungsrecht gemäß § 25 abs 3 TKG Gebrauch machen können. Es gibt somit derzeit drei gültige AGB-Versionen bei T-Mobile/Telering, was bei KonsumentInnen für Verwirrung sorgt. 

Eine Erklärungshilfe:

Verträge vor 15.4. 2011 (AGB gültig für Verträge abgeschlossen vor 15.04.2011):

Die AGBs wurden durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet. Weil diese AGBs noch keine einvernehmliche Vertragsänderungsklausel enthalten, wurden  ausschließlich die begünstigenden Änderungen vorgenommen. Es gibt keine Wertsicherungsklausel und Kunden können weiterhin ihre Rechnungen per Zahlschein begleichen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist deshalb nicht vorgesehen.

Verträge ab 15.4.2011 bis 20.2.2012 (AGB gültig für neu abgeschlossene Verträge sowie Vertragsverlängerungen ab 15. April 2011):

Bei diesen Verträgen sehen die AGBs bereits die Möglichkeit der einvernehmlichen Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion vor (Punkt 7a). Der Mobilfunkbetreiber hat daher seinen KundInnen ein Angebot auf eine einvernehmliche Vertragsänderung gemacht: 

Für KundInnen, die der Vertragsänderung nicht fristgerecht widersprechen und daher zustimmen, gelten dann die neuen AGBs. In diesem Fall gilt die Wertsicherungsklausel, durch die es zu einer Erhöhung des Entgelts kommen kann, als vereinbart, die Bezahlung der Rechnung mittels Erlagschein wäre nicht mehr gegeben.  

Für KundInnen, die der einvernehmlichen Vertragsänderung jedoch fristgerecht widersprechen (laut Schreiben an die KundInnen innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum, in welchem über die Vertragsänderung informiert wird) gelten die alten AGBs weiter, sodass die Wertsicherungsklausel nicht zur Anwendung kommt und die Möglichkeit der Zahlscheinzahlung aufrecht erhalten bleibt. 

In diese AGBs wurden nun auch die begünstigenden neuen gesetzlichen Bestimmungen eingefügt. (12.04.2012)

TIPP: Wir raten daher allen KundInnen  fristgerecht der angebotenen Vertragsänderung zu widersprechen. 

KundInnen, die in Zukunft eine Vertragsverlängerung bzw einen Tarifwechsel vornehmen, müssen sich darüber bewusst sein, dass dadurch in der Folge die neuen AGB (AGB ab 21.2.2012) zu Anwendung kommen, wodurch dann die nicht begünstigenden Bestimmungen dann sehr wohl zur Anwendung kommen.

Verträge ab 21.2.2012 (AGB gültig für neu abgeschlossene Verträge sowie für Vertragsverlängerungen ab 21.2.2012):  

Die zugrunde gelegten AGBs enthalten die Wertsicherungsklausel und eine Einzahlung per Zahlschein ist nicht mehr vorgesehen.

Mit Einführung der Vertragsänderungsklausel mittels Erklärungsfiktion bzw der Wertsicherungsklausel wollen die heimischen Mobilfunkbetreiber offenbar das Sonderkündigungsrecht des § 25 Abs 3 TKG umgehen. Demnach haben nämlich KundInnen bei nicht ausschließlich begünstigenden Vertragsänderungen das Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Wir meinen, das diese Umgehung mittels der vereinbarten Klauseln nicht zulässig ist. Zur Klärung dieser Frage führt der VKI daher im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich eine Verbandsklage gegen A1. 

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