Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums das "Österreichische Münzkontor" (eigentlich HMK V AG) geklagt. Hauptgegenstand des Verfahrens waren die Vertriebsmethode und die Bewerbung der Münzen und Medaillen als Anlageprodukt. Der Oberste Gerichtshof stuft das vom Münzkontor eingesetzte Vertriebssystem des sogenannten Sammler-Services als aggressive Geschäftspraktik ein und sieht in der Bewerbung der Medaillen und Münzen als Anlageobjekte eine irreführende Werbung, weil eine Wertsteigerung bei diesen Produkten nicht zu erwarten ist.
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
OGH 28.1.2020, 4 Ob 199/19x
Anmerkung:
Nach Ansicht des VKI folgt aus dem Urteil, dass aufgrund eines solchen Sammler-Services zugesendete Medaillen und Münzen daher keine Zahlungsverpflichtung des Kunden auslösen.
Aggressive und irreführende Geschäftspraktik vom "Österreichischen Münzkontor"
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Urteil: Aggressive und irreführende Geschäftspraktik vom "Österreichischen Münzkontor" - 28.8.2020
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