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AK gegen Flaga erfolgreich

OGH bestätigt Rechtswidrigkeit einer Vielzahl von Klauseln in Flaga-Verträgen

Eine Vielzahl von Klauseln in Verträgen des Flüssiggasanbieters Flaga ist rechtswidrig, stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Urteil fest. Demnach ist die lange vertragliche Bindung von fünf Jahren oder noch länger ebenso unwirksam wie die Überwälzung der Kosten auf die KundInnen, wenn Flaga nach Vertragsauflösung den Gastank wieder zurückholt. Die Preisanpassungsklauseln der Firma Flaga haben die Richter ebenfalls als gesetzwidrig beurteilt. Weiterhin gültig ist die vertragliche Regelung, wonach Flaga-Kunden den von der Firma gemieteten Tank nicht von einem anderen Anbieter befüllen lassen dürfen. Hier rät die AK Kunden, die langfristig auf Flüssiggas angewiesen sind, den Flaga-Tank zu kaufen. "Wir kämpfen seit fünf Jahren um mehr Rechte für die Flaga-Kunden", sagt AK Konsumentenschützerin Margit Handschmann, "mit diesem Gerichtsurteil gibt’s jetzt mehr Rechtssicherheit für die KundInnen von Flaga, dem größten Flüssiggasanbieter in Österreich."

  Nach den bereits in den Vorjahren gegen Flüssiggasanbieter erzielten Erfolgen, konnte die AK nun gegen die Firma Flaga neuerlich ein überwiegend positives OGH Urteil erreichen. Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung die Rechtswidrigkeit einer Vielzahl von Klauseln in den von Flaga verwendeten Vertragsformularen. Insgesamt wurden sechs Vertragsformulare überprüft.

   Für die Kunden von Flaga ergeben sich nach den der von der AK geführten Verfahren folgende Rechte:

+ Der Liefer- und Bestandvertrag kann unabhängig von der vertraglich vereinbarten Dauer zum Ende des ersten Jahres, und dann halbjährlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Die in den Verträgen vereinbarten Kündigungsverzichte für fünf Jahre oder länger sind unzulässig.

+ Kündigt der Kunde, muss Flaga, und nicht der Kunde die Kosten der fachgerechten Demontage, der Herstellung der Transportfähigkeit sowie des Rücktransportes zahlen. Die Klauseln, die diese Kosten auf den Kunden überwälzt haben, sind rechtswidrig. Wurden diese vom Kunden bezahlt, so können diese rückgefordert werden.

+ Die Überwälzung der aliquoten Prüfkosten bei Vertragsauflösung auf den Kunden ist ebenso unzulässig. Sofern solche bezahlt wurden, sind sie rückforderbar.

+ Die in den Verträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, und sind daher unwirksam.

+ Das für Bestellungen unter 1.000 Liter pro Jahr verrechnete zusätzliche Entgelt ist ebenfalls unzulässig, so der OGH, da dafür keine Gegenleistung erbracht wurde. Bezahlte Entgelte können daher rückgefordert werden. Jene Entgelte, die für sogenannte Eillieferungen verrechnet wurden, wurden hingegen als zulässig erkannt.

Weiterhin gültig ist die Klausel, wonach Kunden ihren Flaga-Tank nicht fremdbefüllen lassen dürfen.

   AK TIPP: Kunden, die langfristig auf Flüssiggas angewiesen sind, empfiehlt die AK den Ankauf eines Tanks. Nur so ist sichergestellt, dass sie das Flüssiggas beim billigsten Anbieter kaufen können. Am günstigsten wäre es den von Flaga gemieteten Tank gegen eine geringe Abschlagszahlung von Flaga zu kaufen. Im Hinblick darauf, dass die Kunden für die Tankmiete ohnedies Mietvorauszahlungen geleistet haben, die mehr oder weniger dem Kaufpreis für den Tank entsprochen haben, wäre dies nur recht und billig.  Dazu kommt noch, dass die Tanks meist schon in die Jahre gekommen sind, und ohnedies keinen Marktwert mehr haben. Freilich bedarf ein Ankauf der Zustimmung von Flaga. Stimmt Flaga nicht zu, bleibt nur mehr die Möglichkeit anderswo einen Flüssiggastank zu kaufen. Flaga muss dann den wertlosen Alttank auf eigene Kosten zurückholen.

   Mehr Informationen für Flaga-KundInnen gibt es auf der Homepage der AK Wien, www.wien.arbeiterkammer.at

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