Das Unternehmen betreibt als Inkassoinstitut – zB im Auftrag der BAWAG PSK und der bank99 - Kreditforderungen nach ihrer Fälligstellung durch das Kreditinstitut und macht dabei in der 1. Mahnung zusätzlich zu den gesondert verrechneten Kosten der 1. Mahnung und den Kosten der Evidenzhaltung solche Bearbeitungskosten geltend, die die Höchstsätze gemäß § 3 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996, bis auf das Maximum ausreizen und die daher bei betriebenen Kreditforderungen von über 727 Euro stets 8 % der offenen Gesamtforderung betragen.
Das Unternehmen hat sich nun gegenüber dem VKI in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen zu unterlassen, bei der Betreibung von offenen Kreditforderungen im Auftrag von Kreditinstituten in der Höhe von mehr als 727 Euro, dem Verbraucher als Geldschuldner eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen, die unabhängig von der Höhe der betriebenen Forderung auf der Grundlage eines gleichbleibenden Prozentsatzes von 8 % oder eines anderen gleichbleibendes Prozentsatzes der betriebenen Kreditforderung berechnet wird, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.
Verbraucher:innen, die von der gegenständlichen Geschäftspraxis betroffen sind, können nach Ansicht des VKI die gegenständlichen Bearbeitungsgebühren zurückfordern und sich zur Unterstützung bei Geltendmachung und Rechtsdurchsetzung an den VKI wenden.
Wir sind telefonisch unter 01/588 77 (Kontaktformular) oder über unser Beratungsformular für Sie erreichbar.
