In den vergangenen Jahren sahen sich viele Konsument:innen mit kostenintensiven Abmahnungen wegen (vermeintlicher) Besitzstörungen konfrontiert. Schon geringfügige Handlungen wie ein kurzes Anhalten oder Wenden auf fremdem Grund führten häufig zu Zahlungsforderungen von 400 bis 600 Euro. Der VKI hat dazu zahlreiche Verfahren erfolgreich geführt (siehe etwa die Entscheidungen von HG Wien, LGZ Wien und BG Donaustadt). Diese Verfahren haben gezeigt, dass die behaupteten Kostenansprüche klar überhöht und rechtlich nicht haltbar sind – die Geschäftsmodelle haben aber weiterhin funktioniert, weil die Betroffenen aus Angst vor Klagen häufig gezahlt haben.
Neues Gesetz gegen "Parkplatzabzocke"
Der Gesetzgeber hat auf das Geschäftsmodell der sogenannten „Besitzstörungsabzocke“ nun mit einer Novellierung des Gebührenrechts reagiert. Seit 1.1.2026 gilt ein Sonderkostenrecht für Besitzstörungen mit KFZ:
Kommt es zu einer Klage wegen Besitzstörung durch ein KFZ, die Störer:innen nicht bekämpfen, können Rechtsanwaltskosten nunmehr lediglich auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 40 abgerechnet werden. Das bedeutet, dass sich die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten auf EUR 107,76 reduzieren. Flankierend wurden auch die Gerichtsgebühren von EUR 140 auf EUR 70 gesenkt. Rechnet man noch die für die Halterauskunft ersatzfähigen Kosten von derzeit EUR 22 (Halterauskunft EUR 21, Verwaltungsabgabe EUR 1) hinzu, entstehen dem Besitzstörer daher in einem Verfahren insgesamt maximal Kosten iHv rund EUR 200, während die Verfahrenskosten bislang rund EUR 550 betragen haben.
Zusammengefasst: Das neu geschaffene „Kostenprivileg“ für nicht bestrittene Besitzstörungen durch ein KFZ führt zu einer deutlichen Senkung der Kostenbelastung in Besitzstörungsverfahren, nämlich auf rund EUR 200. Das soll dem finanziellen Anreiz, (systematisch) Besitzstörungsklagen einzubringen, entgegenwirken und das Geschäftsmodell unattraktiv machen.
Noch kostengünstiger kann es sein, dem Besitzgestörten nach Erhalt einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt einen „prätorischen Vergleich“ anzubieten. Dabei handelt es sich um einen bei Gericht abgeschlossenen, exekutierbaren Unterlassungsvergleich, der die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung entfallen lässt: Einer Besitzstörungsklage fehlt es dann an einer entscheidenden Voraussetzung, weshalb sie abzuweisen wäre. Nimmt der Besitzgestörte das Angebot zum Abschluss eines prätorischen Vergleich an, fallen maximal Kosten in Höhe von EUR 103,43 oder EUR 138,43 an (die reduzierte Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 40 für die Rechtsanwaltskosten gilt auch hier; die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 1 Z 5 GGG EUR 70 – offen ist, ob die Gebühr iVm TP 1 Z 2 GGG zusätzlich zu halbieren ist auf EUR 35). Diese beinhalten bereits vorprozessuale Abmahnkosten, die der Abgemahnte daher nicht gesondert bezahlen sollte.
Das oben Gesagte gilt unter folgendem Vorbehalt: Ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts stehen dem Besitzgestörten lediglich die Kosten für eine Halterabfrage und Portokosten zu (EUR 25,50) – für einen allgemeinen Aufwandersatz (Verwaltungspauschale, Überwachungskosten und dergleichen) besteht keine rechtliche Grundlage. Auch hier empfiehlt sich das Anbot eines prätorischen Vergleichs.
Anrufbarkeit des OGH
Eine weitere Neuerung ist, dass in Besitzstörungssachen der Rechtsweg zum OGH eröffnet wird. Damit können Zweifelsfragen höchstgerichtlich geklärt und die Rechtsprechung der Landesgerichte, bei denen der Rechtszug derzeit endet, harmonisiert werden.
Leitlinien
Der VKI hat gemeinsam mit AK, ÖAMTC und ARBÖ Leitlinien zu jenen Kosten erarbeitet, die im Zusammenhang mit einer Besitzstörung zulässig verlangt werden dürfen. Die Leitlinien finden Sie HIER.
Achtung: Die Leitlinien dienen ausschließlich der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Der VKI empfiehlt Betroffenen, Zahlungsforderungen sorgfältig zu prüfen und sich bei Unsicherheiten umgehend beraten zu lassen.
