FLAGA hat sich in dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen in AGB zu unterlassen, die nachstehenden oder sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich auf solche auch nicht zu berufen:
1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit Flüssiggas ausschließlich von FLAGA zu beziehen.
2. FLAGA bemüht sich, innerhalb von 10 Werktagen nach Bestelleingang zu liefern; in Einzelfällen kann FLAGA auch später liefern, wenn dies dem Kunden zumutbar ist und ihm dadurch keine Nachteile entstehen.
3. FLAGA übernimmt keine Belieferungsgarantie und die Verantwortung, dass der Tank nicht leer wird, liegt beim Kunden.
4. 4. Flüssiggaspreis
Preise sind prinzipiell veränderlich. Ändern sich die Gestehungskosten für Flüssiggas ist FLAGA berechtigt und verpflichtet den Flüssiggaspreis dementsprechend zu erhöhen und zu senken. Die Gestehungskosten setzen sich zusammen aus dem Gaseinkaufspreis, den Kapital- und Währungskosten aufgrund von Wechselkursänderungen, den Transportkosten, den gesetzlichen Abgaben und Steuern sowie aus den kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltskosten. Bei Verringerung der Gestehungskosten ist FLAGA gegenüber Kunden zu einer entsprechenden Preissenkung verpflichtet. FLAGA ist nicht verpflichtet, Kunden über solche Preisänderungen schriftlich zu informieren. Der Kunde kann seinen gültigen Flüssiggaspreis jederzeit telefonisch oder per e-Mail abfragen. Bei Preiserhöhungen, die nicht durch Änderungen von Steuern oder Abgaben bedingt sind, hat der Kunde das Recht, dieses Lieferabkommen binnen zwei Wochen nach Kenntnis zu kündigen.
5. Der Flüssiggastank kann leer werden und die Flüssiggasversorgungsanlage beinhaltet technische Teile, die ausfallen oder verschleißen können, wodurch es zu einem Ausfall der angeschlossenen Verbrauchsgeräte kommen kann. FLAGA kann keine Folgekosten aus diesen Fällen übernehmen.
6. Das Lieferabkommen kann vom Kunden und von FLAGA aus wichtigen Gründen jederzeit in Schriftform, auch während des Zeitraums des beiderseitigen Kündigungsverzichtes, gekündigt werden. Wichtige Gründe, die FLAGA zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind grobe Verstöße gegen das Lieferabkommen wie […] c) Befüllung des FLAGA Tanks durch einen anderen Lieferanten ohne schriftliche Zustimmung von FLAGA (siehe Punkt 10).
7. 10. Fremdbefüllung
Lässt ein Kunde den von FLAGA zur Verfügung gestellten Tank durch ein anderes Unternehmen als FLAGA befüllen, so ist FLAGA berechtigt, den Vertrag außerordentlich (fristlos) zu kündigen. Darüber hinaus ist FLAGA berechtigt, dem Kunden eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 390,92 in Rechnung zu stellen. FLAGA ist berechtigt und verpflichtet, die Höhe der Vertragsstrafe an den Verbraucherpreisindex wie unter Punkt 13 beschrieben zu indizieren. Die Verpflichtung des Kunden, während der Vertragslaufzeit Flüssiggas ausschließlich von FLAGA zu beziehen, bleibt trotz Bezahlung der Vertragsstrafe unberührt ebenso das Recht FLAGAs, Ersatz für nachgewiesene Schäden zu verlangen, die über den Vertragsstrafenbetrag hinausgehen.
8. Ausbau-, Demontage- und Rücktransportkosten trägt der Kunde (siehe Punkt 13).
9. 13. Sonstige Kosten & Gebühren, VPI-Indizierung, Steuern
Folgende Kosten und Gebühren können von FLAGA pro Anlassfall verrechnet werden: […] b) Demontage- und Rücktransportkosten: EUR 455,25 exkl. bzw. EUR 546,30 inkl. USt.
10. 13. Sonstige Kosten & Gebühren, VPI-Indizierung, Steuern
Folgende Kosten und Gebühren können von FLAGA pro Anlassfall verrechnet werden: […] c) Tankgasabsaugungskosten: EUR 634,86 exkl. bzw. EUR 761,83 inkl. USt.
11. 13. Sonstige Kosten & Gebühren, VPI-Indizierung, Steuern
Folgende Kosten und Gebühren können von FLAGA pro Anlassfall verrechnet werden: […] e) Mahngebühr pro Mahnung EUR 12,92.
12. 13. Sonstige Kosten & Gebühren, VPI-Indizierung, Steuern
Folgende Kosten und Gebühren können von FLAGA pro Anlassfall verrechnet werden: […] f) Änderungsgebühr Pauschalvorschreibung: EUR 10,56 exkl. bzw. EUR 12,67 inkl. USt.
13. FLAGA ist berechtigt und verpflichtet, die Höhe der Bereitstellungsgebühr sowie der sonstigen Kosten und Gebühren an den Verbraucherpreisindex VPI 2005 zu binden (Basis für hier beschriebene Kosten und Gebühren ist der Stand Dezember 2023: 160,9).
14. Ändern sich nach Antragstellung Steuern oder Abgaben, werden zusätzliche eingeführt oder gestrichen, so ist FLAGA berechtigt und verpflichtet die Preise dementsprechend anzupassen.
15. Bei Zahlungsverzug liegt es im Ermessen von FLAGA, von offenen Aufträgen, Bestellungen bzw. Lieferungen zurückzutreten. Außerdem ist FLAGA bei Zahlungsverzug berechtigt, Tankgasanschlüsse stillzulegen, bzw. nicht bezahlte Tankgaslieferungen rückzuholen. Dazu notwendige Arbeiten werden von FLAGA nach Aufwand verrechnet.
16. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen ab Fälligkeit verrechnet. Die jährlichen Verzugszinsen setzen sich aus dem 6-Monats-Euribor plus 5 Prozentpunkte zusammen.
Verbraucher:innen, die in Anwendung der angeführten Klauseln 8-12 unzulässige Kosten und Gebühren gezahlt haben, können diese nach Ansicht des VKI binnen 30 Jahren bereicherungsrechtlich von FLAGA zurückfordern.
Verbraucher:innen, deren Preise in Anwendung der angeführten Klauseln 4, 13 und 14 unzulässigerweise erhöht wurden, können nach Ansicht des VKI die Beträge, die über den ursprünglich vereinbarten Preis hinaus bezahlt wurden, binnen 30 Jahren bereicherungsrechtlich von FLAGA zurückfordern.
