Elektrizitätsunternehmen, die sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, müssen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als eines der vorrangigen Unternehmensziele in ihren Satzungen bzw Statuten verankern, wozu unter anderem die wirtschaftliche, sichere, leistbare und ökologisch nachhaltige Energieversorgung zählt (§ 7 Abs 4).
Bei Neuabschluss von Stromlieferverträgen gilt (anders als bisher) die elektronische Kommunikation als vereinbart (§ 18 Abs 1), ein Opt-out zur Papierform ist allerdings möglich (Abs 2).
Lieferanten kommt nunmehr – ebenfalls anders als bisher – ein unmittelbares gesetzliches Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte zu, das vertraglich konkretisiert oder abbedungen werden kann (§ 21 Abs 1). Das gesetzliche Preisänderungsrecht gilt gegenüber Konsument:innen nur für unbefristete Lieferverträge. Entgeltänderungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Änderung maßgebenden Anlass stehen. Bei einer nicht völlig unerheblichen Veränderung oder Wegfall des Anlasses für den ursprünglich vereinbarten Preis oder für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Eine Entgeltsenkung ist spätestens sechs Monate nach Veränderung oder Wegfall des Anlasses, worunter insbesondere ein Sinken der Beschaffungskosten für aktuelle oder zukünftige Lieferperioden zu verstehen ist, vorzunehmen. Eine Entgelterhöhung kann frühestens sechs Monate nach Lieferbeginn bzw. nach Wirksamkeit der vorangegangenen Entgeltänderung wirksam werden (Abs 3). Endkund:innen sind binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung der Änderung berechtigt, der Änderung zu widersprechen (Abs 2), in welchem Fall das Vertragsverhältnis spätestens drei Monate nach dem nächstfolgenden Monatsletzten endet (Abs 4). Enthält die Mitteilung über die Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte keine Information über Anlass, Voraussetzungen, Umfang oder erstmalige Wirksamkeit ist die Entgeltänderung unwirksam. Sollte eine Entgeltänderung im Verhältnis zum genannten Anlass unangemessen sein, tritt an deren Stelle eine angemessene Entgeltänderung (Abs 5).
§ 22 räumt Endkund:innen ein Recht auf dynamische und feste Energiepreise ein; diese Bestimmung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
§ 27 verpflichtet die E-Control Austria als Regulierungsbehörde, den (bereits bestehenden) Tarifkalkulator zur Verfügung zu stellen.
§ 29 etabliert das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers (als Schutz vor Stromabschaltungen).
§ 31 schafft ein Recht auf Auffangversorgung für den Zeitraum von bis zu 6 Monaten, um vertragslose Zustände zu vermeiden. Der Auffangversorger wird in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt (§ 33).
Mit §§ 36-40 wird ein gestützter Preis für Haushalte, die vom ORF-Beitrag befreit sind, geschaffen. Für ein Kontingent von 2 900 kWh pro Jahr beträgt der gestützte Preis 6 Cent/kWh, für den Stromverbrauch darüber von der Regulierungsbehörde ist ein oberer Referenzwert festzulegen. Dieser Sozialtarif tritt am 1. April 2026 in Kraft.
§§ 42 ff regeln die Mindestanforderungen an Rechnungen gegenüber Endkund:innen. Verbraucher:innen erhalten ein Recht auf monatliche Abrechnung, sofern Smart Meter installiert sind (§ 45 Abs 2). Die E-Control hat eine Musterrechnung zu erstellen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
Für Smart Meter wird die Auslesung von Viertelstundendaten der neue Standard (§ 54).
Im zweiten Hauptstück (§§ 65 ff) sind Regelungen zu Bürgerenergie enthalten; neben Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften wird es künftig auch die Möglichkeit für aktive Kund:innen geben, ohne Gründung einer Rechtspersönlichkeit gemeinsam Energie zu nutzen (Peer-to-peer-Verträge; § 68). Die entsprechenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Ab 1. Jänner 2027 sind Einspeiser:innen dazu verpflichtet, einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag zu leisten, der vom BMWET festzusetzen ist und eine Belastung von 0,05 Cent/eingespeister kWh nicht übersteigen darf (§ 75a).
Um der stark gestiegenen Herausforderung des Versorgungsnetzes durch die Einspeisung von PV- und Windkraftanlagen zu begegnen, beinhaltet das ElWG einige Regelungen, die die Netzdienlichkeit dieser Anlagen sicherstellen sollen, etwa die erweiterte Verpflichtung zur Ansteuerbarkeit von neuen und wesentlich geänderten PV-Anlagen ab 3,68 kW netzwirksamer Leistung ab dem 1. Juni 2026 (§ 76) oder die dynamische Spitzenkappung von neuen oder wesentlich geänderten Anlagen (§ 101).
Ab 1. Jänner 2027 wird ferner ein neues Netzentgelte-System in Geltung treten, das Anreize zu systemdienlichem Verhalten schaffen soll (§§ 127 ff). Die Details sind mit Verordnung der Regulierungsbehörde zu regeln.
Mit § 189 Abs 15 wird die Klagebefugnis von Qualifizierten Einrichtungen nach dem QEG/klagebefugten Verbänden nach dem KSchG eingeschränkt: Änderungen von Entgelten, die von Lieferanten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurden und die – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils in einem Verbandsklageverfahren oder – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtswirksamen Vergleiches zwischen einem Lieferanten und einem klagebefugten Verband waren, sowie auf derartigen Änderungen beruhende Entgeltänderungen, können von klagebefugten Verbänden nicht mehr klageweise aufgegriffen werden. Darüber hinaus ist eine Qualifizierte Einrichtung gemäß § 2 QEG nur in Bezug auf jene Änderungen von Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelten klagslegitimiert, die von Lieferanten nach ihrer Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung vorgenommen wurden.
