Zum Inhalt

AK/AK verlangt Änderung des Kartellgesetz-Entwurfes

EuG-Entscheid auf VKI-Akteneinsicht in Kommissionsakte positiv - Laut österreichischem Kartellgesetz-Entwurf Einsichtnahmen in Kartellakt nur mit Zustimmung der Parteien möglich

   Wien (OTS) - Die AK begrüßt die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Europäischen Gerichts (EuG) erster Instanz, das heute, Mittwoch, dem Antrag des VKI auf Akteneinsicht in die EU-Kommissionsakte im Fall des Lombard-Club Recht gegeben hat. "Das ist ein erster wichtiger Schritt, um die private Rechtsdurchsetzung bei Kartellverstößen wirksam auszubauen", sagt AK Expertin Ulrike Ginner, "in Österreich geht der Entwurf zum Kartellgesetz in die falsche Richtung." Laut Entwurf sollen nämlich Einsichtnahmen in den Kartellakt nur mit Zustimmung der Parteien möglich sein. Das muss nach diesem Entscheid geändert werden, fordert die AK, bei Schadenersatzklagen darf der nötige Informationszugang nicht verwehrt sein.

   Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und KonsumentInnen und auch andere UnternehmerInnen schädigen, sollen künftig auch damit rechnen müssen, dass private Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. "Wichtig dafür ist, dass Konsumenten und Unternehmen auch zu wichtigen Informationen den Zugang haben", sagt Ginner.

   Die EU-Kommission plant derzeit ein Grünbuch "private enforcement", also die private Rechtsdurchsetzung bei Kartellverstößen, das Anfang nächsten Jahres veröffentlicht werden soll. Nach Ansicht der AK muss nun nach dieser EuG-Entscheidung die Akteneinsicht darin berücksichtigt werden. Auch das neue deutsche Wettbewerbsgesetz geht in die richtige Richtung und sieht vor, dass die Durchsetzung von Schadenersatzklagen erleichtert wird.

   Lediglich in Österreich geht man in die falsche Richtung. "Der Entwurf zum Kartellgesetz sieht nämlich vor, dass Einsichtnahmen in den Kartellakt nur mit Zustimmung der Parteien möglich sind", kritisiert Ginner. Potenziellen Klägern, selbst wenn sie ein rechtliches Interesse nachweisen können, werde dadurch der Zugang zu wichtigen Informationen von vornherein abgeschnitten, so Ginner. "Es wurde keine akzeptable Lösung gefunden, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und den nötigen Informationszugang zu wahren", bedauert Ginner, "nach der EuG-Entscheidung muss das aber unbedingt abgeändert werden."

   Es ist besonders wichtig, dass die Öffentlichkeit über Verfahren und deren Ausgang erfährt. Die AK fordert daher, dass Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt darüber informieren müssen, wenn sie ein Verfahren vor dem Kartellgericht einleiten oder sich an einem Verfahren Dritter beteiligen. Selbstverständlich müssen diese Unternehmen auch genannt werden.

Weitere Informationen zur Lombard-Entscheidung

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang