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AK:Gesetzwidrige AGB in Fitnessstudio-Verträgen

17 Wiener Studios auf dem Prüfstand - Verträge enthalten im Schnitt fünf unrechtmäßige Bestimmungen.

Das Kleingedruckte in Fitnesscenter-Verträgen ist rechtlich nicht immer ganz fit. Das zeigt ein aktueller AK Test bei 17 Wiener Fitnessstudios. Alle überprüften Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten gesetzwidrige Bestimmungen. Pro Vertrag kommen durchschnittlich fünf ungesetzliche Klauseln vor: So drücken sich etwa die Studios, bei Verletzungen die Haftung zu übernehmen oder verlängern automatisch den Vertrag, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.

"Wir fanden in allen untersuchten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unrechtmäßige Bestimmungen zum Nachteil der Konsumenten", bekräftigt AK Verbraucherschützer Harald Glatz. Die Klauseln in den Vertragsformblättern verstoßen gegen das Konsumentenschutzgesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. Insgesamt wurden in den 17 Vertragsformblättern 297 Klauseln unter die Lupe genommen, 64 waren rechtswidrig. Im "besten" Formular wurde eine, im schlechtesten zehn unerlaubte Vertragsbestimmungen geortet.

So haftet etwa in vielen Verträgen das Studio weder für Verletzungen und Gesundheitsschäden noch für sonstige Sach- und Vermögensschäden. Das ist nach dem Konsumentenschutzgesetz nicht erlaubt "Bei Körperverletzungen ist ein Haftungsausschluss unzulässig, bei sonstigen Schäden kann die Haftung nur im Fall einer leichten Fahrlässigkeit des Kunden ausgeschlossen werden", erläutert Glatz.

Wenn der Kunde seinen befristet abgeschlossenen Vertrag nicht rechtzeitig schriftlich kündigt, verlängert er sich automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit. Dieser Passus ist nach dem Konsumentenschutzgesetz nicht gestattet. "Der Vertrag kann durch Stillschweigen nur dann verlängert werden, wenn im Vertragsformblatt die Verlängerung und zusätzlich eine Hinweispflicht des Unternehmens vereinbart wurde", erklärt Glatz.

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