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Fitnessstudio
Bild: 4 PM production/shutterstock

„Energiekostenpauschale“ bei clever fit unzulässig

Zahlreiche „clever fit“-Fitnesstudios wollten mit 1.10.2022 eine „Energiekostenpauschale“ einheben. Der VKI sah dafür keine Rechtsgrundlage und brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein. Die Beklagte MCDC Fitness Holding GmbH (MCDC) ließ sich auf das Verfahren nicht ein. Es erging daher ein Versäumungsurteil, das „clever fit“ die Grundlage für die Verrechnung der „Energiekostenpauschale“ entzieht. Das Urteil ist rechtskräftig. Sollten Verbraucher:innen die „Energiekostenpauschale“ bezahlt haben, dann können sie diese zurückfordern.

Zahlreiche Mitglieder der „clever fit“-Fitnessstudios erhielten Ende September SMS-Nachrichten. In diesen Nachrichten wurden die Mitglieder über einen Link (https://clever-fit-studios.at/energiekostenpauschale) über die Einführung einer sogenannte Energiekostenpauschale informiert, die einmalig mit 1. Oktober fällig werden sollte. Bisher war in den Verträgen der „clever fit“-Fitnessstudios keine „Energiekostenpauschale“ vorgesehen. Die Verrechnung der Energiekostenpauschale war daher nach Ansicht des VKI klar unzulässig.

Der VKI hat daher Klage gegen die MCDC Fitness Holding GmbH (MCDC) eingebracht, die als Muttergesellschaft zahlreicher „clever fit“-Fitnessstudios-Betreibergesellschaften in Österreich, die oben genannte Homepage betreibt.

Die MCDC hat sich auf das Verfahren nicht eingelassen. Es wurde daher ein Versäumungsurteil erlassen, dass mittlerweile rechtskräftig ist. Es ist damit der MCDC untersagt, sich auf folgende Bestimmung zu berufen: AUS DIESEM GRUND WÜRDEN WIR GERNE MIT 01.10.22 EINE EINMALIGE ENERGIEKOSTENPAUSCHALE IN HÖHE VON 29,90 € VERRECHNEN! […] SOLLTEST DU UNS NICHT UNTERSTÜTZEN WOLLEN, BITTEN WIR DICH DAS FORMULAR UNTER FOLGENDEM LINK AUSZUFÜLLEN.

Die Energiekostenpauschale darf damit nicht verrechnet werden. Sollten Verbraucher:innen die Pauschale bezahlt haben, dann können sie diese zurückfordern.

HG Wien 17.11.2022, 43 Cg 57/22p
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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