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EuGH zur Nährwertangabe auf Müsli

Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Lebensmittelverpackung dürfen sich nicht auf spezielle Zubereitungsarten beziehen (hier 40 g Müsli mit 60 ml Milch mit Fettgehalt von 1,5%). Nur bei Lebensmittel, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist, dürfen sich die Informationen auf das zubereitete Produkt beziehen.

Dr. Oetker ist ein deutsches Lebensmittelunternehmen, das Müsli unter der Bezeichnung „Dr. Oetker Vitalis Knuspermüsli Schoko+Keks“ herstellt und vertreibt.

–        Auf der Schmalseite der Verpackung (der schmaleren Seite des Kartons) sind unter der Überschrift „Nährwertinformation“ Angaben bezogen zum einen auf 100 g des Produkts zum Zeitpunkt seines Verkaufs und zum anderen auf eine Portion von 40 g des mit 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5 % zubereiteten Müsli enthalten.

–        Auf der Schauseite der Verpackung (Hauptsichtfeld des Kartons) waren nur die Angaben, die sich ausschließlich auf die Portion des zubereiteten Lebensmittels beziehen, abgedruckt.

Nach Art 31 Abs 3 Unterabs 2 der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) 1169/2011) können sich die Nährwertinformationen „gegebenenfalls“ auf „das zubereitete Lebensmittel“ beziehen statt auf das „Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs“, „sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen“.

Diese Bestimmung bezweckt die Vergleichbarkeit von Lebensmitteln und der Information der Verbraucher. Zweck dieser Bestimmung ist es, ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher zu gewährleisten. Die Bestimmungen über die Nährwertdeklaration je 100 g oder je 100 ml zielen auf die „Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen“ ab (ErwGr 35 der VO).

Kann ein Lebensmittel auf unterschiedliche Weise zubereitet werden, lassen die Informationen über den Brennwert und die Nährstoffmengen des Lebensmittels, wenn es gemäß dem Vorschlag des Herstellers zubereitet worden ist, keinen Vergleich mit den entsprechenden Lebensmitteln anderer Hersteller zu, da die Berechnung des Brennwerts und der Nährstoffmengen eines Erzeugnisses, das auf unterschiedliche Weise zubereitet werden kann, definitionsgemäß ungewiss ist, da sie zwangsläufig je nach Zubereitungsart variiert.

Die fehlende Vergleichbarkeit kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Werte für eine Portion an anderer Stelle auf der Verpackung mit den Werten je 100 g des Erzeugnisses zum Zeitpunkt des Verkaufs angegeben werden. Isolierte Informationen auf der Vorderseite der Verpackung lassen keinen Produktvergleich zu, und die zusätzlichen Deklarationen an anderer Stelle auf der Verpackung mit anderen Referenzmengen sind lediglich geeignet, den Verbraucher hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Erzeugnissen noch mehr zu verwirren.

Art 31 Abs 3 Unterabs 2 der VO ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist.

EuGH 11.11.2021, C-388/20 (VZBV/Dr. Oetker)

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