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Keine Warnpflicht bei Müsliriegel

Der Kläger beschädigte sich beim Essen eines Müsliriegels einen Zahn. Das Produkt enthielt keinen Warnhinweis darauf, dass Schalen von Mandeln oder Nüssen enthalten sein könnten. Die Klage gestützt auf Produkthaftung wurde abgewiesen. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten.

Ein Müsliriegel mit den Hauptzutaten „Apfel, Marille, Birne & Getreide“ enthielt keine Warnung, dass sich im Müsliriegel sehr kleine Teile von Mandelschalen befinden können, die geeignet sind, die Zähne des Konsumenten zu beschädigen. Die Unterinstanzen verneinten eine entsprechende Warnpflicht.

Der OGH hat die Revision mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers iSd § 5 PHG ist die Enttäuschung einer „berechtigten Sicherheitserwartung“. Ausschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, also ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Die Ansicht der Vorinstanzen, es entspreche der allgemeinen Erfahrung des Konsumenten, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten, weil nicht völlig auszuschließen sei, dass beim Schälen von Nüssen oder Mandeln Teile der Schalen am geschälten Teil zurückbleiben könnten, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

OGH 4.11.2020, 3 Ob 107/20m

Das Urteil im Volltext.

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