Der Klage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums lag der Fall zugrunde, dass der ehemaligen Mieterin einer bei Anmietung unsanierten Genossenschaftswohnung Sanierungskosten wegen übermäßiger Abnutzung in Rechnung gestellt wurden. Bei der Berechnung der aliquoten Sanierungskosten "Neu für Alt" sei die Genossenschaft jedoch von einer zu langen Gebrauchsdauer und einer zu geringen Nutzungsdauer (ohne Berücksichtigung der Mietzeit des Vormieters) der Bestandteile der Wohnung ausgegangen. Für eine Türzarge sei eine Gerbrauchsdauer von 20 Jahren, für Teppiche 15 Jahre, für Tapeten 15 Jahre für Wandmalereien 10 Jahre und für Verfliesungen 20 Jahre anzunehmen.
Aliquote Sanierungskosten von Genossenschaft zu hoch berechnet
Vor Ablauf der Gebrauchstauglichkeit von Bestandteilen einer Wohnung ist vom Vermieter ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen. Danach können dem Mieter aufgrund von übermäßiger Abnutzung nur jene Sanierungskosten in Rechnung gestellt werden, die sich aus aus dem Verhältnis der Restlebensdauer der alten Sache zur Lebensdauer der neuen Sache ergibt.
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Urteil: Wie die aliquoten Sanierungskosten bei Rückgabe der Wohnung zu berechnen sind - 26.8.2008
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