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Alpine Holding - Konkurs: Was Anleihegläubiger tun können

Am 2.7.2013 wurde auch über das Vermögen der Alpine Holding GmbH das Konkursverfahren eröffnet (GZ 38 S 74/13d). Insolvenzverwalter ist Dr. Karl F. Engelhart in 1030 Wien. Die Prüfungstagsatzung wurde für den 3.9.2013 anberaumt. Die Anmeldefrist für Forderungen wurde bis zum 19.11.2013 verlängert. Die Passiva betragen lt Schuldner rund 700 Mio Euro. Davon aus begebenen drei Anleihen rund 290 Mio Euro. Der VKI gibt einen kurzen Überblick, was geschädigte Anleihegläubiger tun können.

Die Alpine Holding GmbH hat in den Jahren 2010 - 2012 folgende Anleihen begeben:

Zinssatz: 5,25% fix 
Laufzeit: 2010 bis 2015 
Emission: EUR 100 Mio 
Zinsfälligkeit: 1. Juli 
Joint Lead: Unicredit Bank Austria, BAWAG PSK 
ISIN: AT0000A0JDG2 

Zinssatz: 5,25% fix 
Laufzeit: 2011 bis 2016 
Emission: EUR 90 Mio 
Zinsfälligkeit: 10. Juni 
Joint Lead: Erste Group Bank, Unicredit Bank Austria 
ISIN: AT0000A0PJJ0 

Zinssatz: 6,0% fix 
Laufzeit: 2012 bis 2017 
Emission: EUR 100 Mio 
Zinsfälligkeit: 22. Mai 
Joint Lead: BAWAG PSK, Raiffeisen Bank International 
ISIN: AT0000A0V834 

Was können Anleihegläubiger nun tun bzw erwarten?

1.  Ihre Rückzahlungsforderungen im Konkursverfahren fristgerecht (!) anmelden. Zu rechnen ist mit einer Befriedigung in Höhe der Insolvenzquote, weil die Forderungen nach den Anleihebedingungen nicht nachrangig sind. Wie hoch die Quote sein wird, kann man dzt nicht abschätzen - es ist zu befürchten, dass sie - so der KSV1870 - im unteren einstelligen Bereich liegt. Die Anmeldung kostet 21 Euro Gerichtsgebühr. Man kann sich insbesondere auch von den Gläubigerschutzverbänden vertreten lassen.

2. Daneben könnten bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen etwaige Schadenersatzansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung oder Prospekthaftung gegen die Gesellschaft bestehen, die angemeldet werden könnten. Diese werden sich allerdings betraglich idR mit dem Rückzahlungsanspruch decken und würden auch nur in Höhe der Insolvenzquote befriedigt.

3. Anleger könnten daher auch versuchen, sich anderweitig schadlos zu halten. Sollte sich etwa herausstellen, dass die Insolvenz der Gesellschaft im Zeitpunkt der Emission der Anleihe abzusehen war, sind weitere potentielle Hafungsadressaten:

- Geschäftsführer / ggf auch Aufsichtsratsmitglieder der Holding: deren Eigenhaftung könnte sich aus einer etwaigen Insolvenzverschleppung ergeben. Ansonsten setzt sie iaR Vorsatz voraus. Dabei reicht schon die Inkaufnahme einer möglichen Schädigung der Gläubiger aus. Nicht bekannt ist derzeit, ob eine D & O-Versicherung besteht und wenn ja, wie hoch die Deckungssummen sind; je nach Bedingungsklauseln wären ferner etwaige Pflichtwidrigkeitsausschlüsse zu prüfen, die die Deckung der Anlegerschäden entfallen lässt.

- Vermittler: im Werbefolder der Anleihen genannt sind verschiedene Banken. Die Haftung eines Vermittlers kann sich aus der Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über die ihnen erkennbaren oder bekannten besonderen Insolvenzrisiken ergeben.

- Abschlussprüfer: Möglich ist nach derzeitiger Judikatur auch die Inanspruchnahme des Abschlussprüfers, sollte dieser den Bestätigungsvermerk beim Jahresabschluss zu Unrecht erteilt haben. Die direkte Haftung gegenüber geschädigten Anleihegläubigern ist freilich bei bloß fahrlässiger Verletzung seiner Prüfpflichten mit einem Höchstbetrag begrenzt (§ 275 Abs 2 UGB), den sich die Anleger nach hA auch mit etwaigen Ansprüchen der geprüften Gesellschaft teilen müssen. Die Schadenersatzansprüche verjähren bei Fahrlässigkeit innerhalb von 5 Jahren ab Erteilung des Bestätigungsvermerks (den Beginn der Verjährungsfrist offen lassend zuletzt 1 Ob 35/12x; durchaus denkbar erschiene freilich, die in § 275 UGB nach wie vor ungeregelte Dritthaftung unter Berücksichtigung der vom neueren Gesetzgeber in § 11 Abs 7 KMG normierten längeren Frist einer Verjährungsfrist von 10 Jahren zu unterwerfen). Die Verteilung ist vom Pflichthaftpflichtversicherer nach § 156 Abs 3 VersVG vorzunehmen (bei Ausschluss der Deckung wegen Vorsatz wohl per analogiam, keine Nachrangigkeit/Zweistufigkeit im Verhältnis Binnen- und Dritthaftung). 

http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c9484852308c2a60123e60049e70500.de.html

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