Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nimmt die Karma Werte GmbH Darlehen (sog Nachrangdarlehen) von Verbrauchern auf. Dh Kreditgeber ist der Verbraucher und Kreditnehmer die Karma Werte GmbH. Die Gerichte beurteilten bisher alle vom VKI eingeklagten Klauseln für unzulässig.
Bei einem solchen Nachrangdarlehen übernimmt der Anleger ein Risiko, das weit über das allgemeine Insolvenzausfallsrisiko hinaus, da er sein Kapital und seine Zinsforderungen auch ohne Insolvenz des Unternehmers vollständig verlieren kann. Eine derartige Risikotragung und Schlechterstellung des Darlehensgebers gegenüber dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags kann nur dann sachlich ausreichend gerechtfertigt sein, wenn der Anleger auch im Erfolgsfall wie ein Mitunternehmer behandelt wird, er also am Gewinn, den stillen Reserven und dem Firmenwert des Unternehmens beteiligt ist, was er hier nicht ist. Die Klausel benachteiligt daher den Darlehensgeber gröblich.
Weiters führt die Vereinbarung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist in Verbindung mit einem bestimmten Endtermin hier zu einer unangemessen langen Vertragsbindung. Auch diese Klausel ist daher unzulässig.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand: 18.4.2017).
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OLG Graz 30.3.2017, 4 R 142/16h
Update 28.9.2017:
Nunmehr liegt die Entscheidung vom OGH (4 Ob 110/17f) dazu vor: Zu den beiden oben genannten Klauseln wurde die Klage abgewiesen. Alle übrigen Klauseln wurden als gesetzwidrig eingestuft.