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Anerkenntnis Teletronic Telekommunikationsservice GmbH

In einer im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verbandsklage hat sich der Telekommunikationsbetreiber Teletronic im Rahmen eines Anerkenntnisurteils zur Unterlassung folgender Klauseln verpflichtet.

1.    Die Annahmefrist für TeleTronic beträgt 4 Wochen.

2.    Der Kunde erklärt, für den Zeitraum von 24 Monaten ab Produktaktivierung auf sein Kündigungsrecht zu verzichten.

3.    Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart oder in den Produktbeschreibungen nicht ausdrücklich anders angeführt, hat Teletronic mit der Ausführung der Bestellung des Kunden spätestens 30 Tage nach dem Vertragsabschluss zu beginnen. Die Bedingung gilt als erfüllt, sofern TeleTronic (oder ein beauftragtes Unternehmen) innerhalb dieser Frist mit dem Kunden in Kontakt tritt, um einen Herstellungstermin zu vereinbaren oder die Leistung sonst ganz oder teilweise bewirkt wird.

4.    Es gilt die von TeleTronic erstellte Leistungsbeschreibung in der jeweils gültigen Fassung.

5.    Einwendungen des Kunden gegen die Entscheidung von TeleTronic sind, jeweils ab Zugang der Entscheidung, binnen vier Wochen bei der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) (www.rtr.at) zur Streitschlichtung anzumelden oder binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, andernfalls die Entscheidung als anerkannt gilt.

6.    Bei Zahlungsverzug ist Teletronic berechtigt, zuzüglich zu banküblichen Verzugszinsen den Ersatz zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung anfallender Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten nach branchenüblichen oder gesetzmäßigen Verrechnungssätzen bzw. Tarifen (Eintreibungskosten) an den Kunden zu verrechnen.

7.    Rückständige Zahlungen sind für die Dauer des Zahlungsverzuges mit einem Zinssatz von 16% p.a. zu verzinsen.

8.    Bei Zahlungsverzug ist TeleTronic weiters berechtigt, (a) nach ergebnislosem Verstreichen einer schriftlich unter Androhung der Vertragsauflösung gesetzten zweiwöchigen Nachfrist dem Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die vereinbarten Entgelte für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit zu verrechnen bzw. für den Fall, dass keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde oder diese bereits abgelaufen ist, die vereinbarten Entgelte für die Dauer der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung zu verrechnen, oder (b) alle oder einzelne Dienste an den Kunden bis zur Vollständigen Bezahlung aller Forderungen auszusetzen, ohne dass dadurch eine Minderung der vereinbarten Entgelte bewirkt wird.

9.    TeleTronic haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

10.    TeleTronic haftet nicht für entgangene Gewinne und auch nicht für mittelbare Schäden.

11.    Der Nachweis des Schadens und des Verschuldens von TeleTronic obliegt dem Kunden.

12.    TeleTronic gewährleistet das Funktionieren der Verbindungen bis zur im Vertrag bzw. Leistungsbeschreibung definierten Schnittstelle und die Verfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Dienste in einem Ausmaß von 97,5%. Im Fall, dass dieses Ausmaß von 97,5% im Jahresdurchschnitt in einem Jahr durch eine von TeleTronic schuldhaft verursachte Störung der Anlage von TeleTronic unterschritten wird, erhält der Kunde nach Maßgabe der Bestimmungen der AGB als einmaligen pauschalierten Schadenersatz, mit dem sämtliche Ansprüche des Kunden abgegolten sind, eine Gutschrift von TeleTronic über 5% der letzten der Ausstellung der Gutschrift vorangehenden Monatsrechnung von TeleTronic die auf auf die darauffolgende Monatsrechnung anzurechnen bzw im Fall, dass das Vertragsverhältnis beendet wurde, auszuzahlen ist.

13.    TeleTronic haftet nicht für Schäden, die aus Ereignissen oder Störungen von Übertragungswegen, Vermittlungs- oder anderen technischen Einrichtungen oder Handlungen Dritter oder des Kunden oder aus höherer Gewalt resultieren.

14.    TeleTronic haftet nicht für rechtswidrige Angriffe sowie Zerstörung und Diebstahl von Daten durch Dritte. Die Geltendmachung von diesbezüglichen Ansprüchen durch den Kunden wird einvernehmlich ausgeschlossen.

15.    Abschluss, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16.    Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht, ohne dass eine der Parteien unverhältnismäßig benachteiligt wird. Dasselbe gilt analog für Lücken des Vertrages oder der AGB.

17.    Vermittlungs-, Inhalts- oder sonstige Kundendaten werden nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder der Notwendigkeit des Internet-Verkehrs an Dritte übermittelt.

18.    Der ISP ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu verrechnen.

19.    Gegenüber Verbrauchern gilt diese und sämtliche andere Beschränkungen der Schadenersatz- und Gewährleistungspflichten in diesen AGB nur insoweit, als nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. Für Personenschäden haftet TeleTronic Verbrauchern bei jedem Verschulden von TeleTronic.

20.    TeleTronic gewährleistet das Funktionieren der Verbindung bis zur im Freischaltungsauftrag definierten Schnittschnelle und die Verfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Dienste in einem Ausmaß von 97,5 % im Jahresdurchschnitt, was dem derzeitigen branchenüblichen Stand der Technik entspricht. Im Fall, dass dieses Ausmaß von 97,5 % im Jahresdurchschnitt in einem Jahr durch eine von TeleTronic schuldhaft verursachte Störung der Anlagen von TeleTronic unterschritten wird, erhält der Kunde nach Maßgabe der Bestimmungen der AGB einen einmaligen pauschalierten Schadenersatz, mit dem sämtliche Ansprüche des Kunden abgegolten sind (gegenüber bei Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit von TeleTronic und nicht bei Personenschäden), eine Gutschrift von TeleTronic über 5 % der letzten Ausstellung der Gutschrift vorhergehenden Monatsrechnung von TeleTronic, die auf die darauffolgende Monatsrechnung anzurechnen bzw. im Fall, dass das Vertragsverhältnis beendet wurde, auszuzahlen ist.

21.    Eine Haftung für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten oder sonstigem Rechtsgrund, wie für direkte und indirekte Folgeschäden, wie z.B. entgangenem Gewinn, ist (gegenüber Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit von TeleTronic und nicht bei Personenschäden) ausgeschlossen.

22.    TeleTronic haftet nicht für rechtswidrige Angriffe sowie Zerstörung und Diebstahl von Daten durch Dritte. Die Geltendmachung von diesbezüglichen Ansprüchen durch den Kunden wird (gegenüber Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit von Teletronic und nicht bei Personenschäden) einvernehmlich ausgeschlossen.

23.    Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anderes festgehalten ist, gelten die in der jeweils gültigen Tarifliste angeführten Entgelte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

HG Wien, 30.09.2014, 11 Cg 31/14t-8
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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