Der OGH hat eine Schadenersatzklage gegen einen "Finanzberater" (ohne eigene Konzession), der - angeblich offen - als Vertriebspartner eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WPDLU) auftrat abgewiesen. Man könne nicht den Vertreter, sondern müsse das WPDLU klagen. Pech, dass dieses Unternehmen inzwischen in Konkurs ist und die leitenden Personen strafrechtlich verurteilt wurden.
Das OLG Wien hat in einem Musterprozess gegen die Entschädigungseinrichtung der WPDLU Klarstellungen getroffen, wann man Ansprüche klagen kann und welche Ansprüche besichert sind. Allerdings fehlt noch das letzte Wort des OGH: