Die Kläger hätten die Wohnung ohne dauerhaftes Nutzungsrecht nicht bzw jedenfalls nicht zum vereinbarten Kaufpreis erworben.
Der Immobilienmakler sollte sich durch Einsicht in das Grundbuch Kenntnis über den Umfang des ausschließlichen Nutzungsrechts des Wohnungseigentümers verschaffen, also insbesondere prüfen, welche Räume und Flächen Zubehör-Wohnungseigentum sind oder aufgrund einer wirksamen Benützungsregelung nur vom Käufer der Eigentumswohnung benützt werden dürfen. Daher hat der Immobilienmakler hier seine Aufklärungspflicht verletzt.
Diese Verletzung von Aufklärungspflichten machte die beklagte Immobilienmaklerin schadenersatzpflichtig.
OGH 11. 7. 2016, 5 Ob 93/16m