Eine Konsumentin hatte einen durch einen Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsvertrag storniert. Der Versicherungsmakler verlangte in der Folge die Bezahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe der entgangenen Provision.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (BGHS Wien) sieht für diese Forderung keine Grundlage. Will der Makler für seine Tätigkeit ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss dies besonders vereinbart sein. Die diesbezügliche Klausel im Vertrag ist allerdings gesetzwidrig.