Der europäische Gesetzgeber steuert damit dem Trend entgegen, dass Lebensmittel mit zuviel Fett, Zucker, Salz oder Alkohol als gesund beworben werden.
Gesundheitsangaben
Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln - wie "stärkt das Immunsystem" oder "mindert das Herzinfarktrisiko" sind in Hinkunft nur mehr zulässig, wenn sie wissenschaftlich belegt und registriert sind. Die Registrierung erfolgt bei der Europäischen Agentur für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit Sitz in Parma.
Entspricht die Gesundheitsaussage dem derzeit anerkannten Stand der Wissenschaft, ist keine spezielle Zulassung erforderlich. Die EFSA wird eine Positivliste mit solchen wissenschaftlich gesicherten, frei verwendbaren Gesundheitsangaben erarbeiten. Ein Beispiel dafür wäre: "Calcium kann gut für Ihre Knochen sein".
Stützen sich Angaben auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse, soll ein vereinfachtes Zulassungsverfahren dafür sorgen, dass Innovationen im Lebensmittelbereich erleichtert werden.
Aussagen zur Minderung bestimmter Krankheitsrisken und solche zur Gesundheit von Kindern müssen von der EFSA jedenfalls ausdrücklich genehmigt sein, ansonsten dürfen sie nicht verwendet werden.
Beispiele: "senkt das Herzinfarktrisiko", "Kinder-Frühstücksflocken X sind gut für Knochenaufbau und Herzgesundheit"
Überhaupt verboten werden Gesundheitsangaben auf Lebensmitteln, die mehr als 1,2 % Alkohol enthalten bzw bestimmte Grenzwerte an Fett, Zucker oder Salz überschreiten. Diese sog Nährwertprofile muß die EFSA für die jeweiligen Produktgruppen noch festlegen.
Enthält zB ein Kindermilchprodukt also zuviel Fett, darf es künftig nicht mit dem Gesundheitsargument, es enthielte viel knochenaufbauendes Calzium, beworben werden, auch wenn diese Aussage stimmt.
Außerdem verbannt werden unklare, ungenaue und nicht bewiesene Gesundheitsangaben, Aussagen zum Umfang einer Gewichtsreduktion (zB "reduziert/halbiert die Kalorienaufnahme") und Angaben, die sich auf Empfehlungen individueller Ärzte beziehen (zB "von Dr XY empfohlen", oder Müsliriegel der Marke "Food Doctor").
Die Beschräkungen gelten - mit einer Übergangsfrist von 15 Jahren - für Marken, die einen direkten Gesundheitsbezug herstellen (zB Produktlinie "Dr XY´s").
Nährwertangaben
Viele Lebensmittel werden derzeit mit Nährwertangaben beworben - etwa wenn Fruchtgummis viel "Vitamin A, C, E" etc enthalten oder Joghurts "nur 0,5 % Fett". Auch wenn diese meist schon von Weitem ins Auge springenden Angaben stimmen- dass der Zuckergehalt des "fettarmen" Joghurtdrinks ca 20 Stück Würfelzucker entspricht, erfährt der ernährungsbewußte Verbraucher vielleicht dann, wenn er sich mit der Zutatenliste auskennt.
In Hinkunft dürfen einzelne Nährwerte, wie Vitamine und Mineralstoffe nur hervorgehoben werden, wenn in gleicher Weise - also nicht nur im Kleindruck- auf den erhöhten Gehalt an Zucker, Fett oder Salz hingewiesen wird.
Als hoher Gehalt an Zucker, Fett oder Salz gelten die folgenden Werte (jeweils pro 100g): 10g Zucker, 20g Fett und/oder 5g gesättigte Fettsäuren, 1,25 g Salz.
Werden mehr als zwei Grenzwerte überschritten, darf ein einzelner Nährwert nicht hervorgehoben werden.
Enthält das Produkt zB 30g Zucker und 40g Fett, darf nicht mit einem möglicherweise hohen Vitaminanteil geworben werden.
"Light"-Produkte
Eine Vereinheitlichung bringt die Verordnung, die in den EU- Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist, für Bezeichnungen wie "fettarm" oder "zuckerarm" - diese waren bisher in jedem Land unterschiedlich geregelt.
Hier hat man europaweit geltende Obergrenzen eingeführt: 3g Fett dürfen "fettarme" Produkte maximal enthalten, 5g Zucker gelten noch als "zuckerarm", "zuckerfrei" ist ein Produkt mit weniger als 0,5g Zucker (jeweils pro 100g des Produktes).
Links:
Europäisches Parlament - Presseinfo 16.5.2006:
http://www.europarl.europa.eu/news/expert/infopress_page/067-8214-136-05-20-911-20060512IPR08047-16-05-2006-2006-true/default_de.htm
Europäische Kommission Press release 16.5.2006
http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/06/200&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en
BEUC
http://www.beuc.org/Content/Default.asp?PageID=149&LanguageCode=EN
vzbv Pressemitteilungen
www.vzbv.de
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