Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag der AK Oberösterreich eine Verbandsklage gegen A1 und bekam vor dem Handelsgericht Wien Recht.
Der Ausschluss der anteiligen Rückerstattung der SIM-Pauschale bei Vertragsbeendigung ermöglicht es A1, Entgelte ohne Gegenleistung zu erhalten, wofür keine sachliche Rechtfertigung zu ersehen ist. Daher erklärte das HG Wien die Klausel für unzulässig.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
A1 ist verpflichtet, den KonsumentInnen im Falle einer unterjährigen Vertragsbeendigung jenen Anteil an der SIM-Pauschale zurückzuzahlen, der über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinausgeht.
HG Wien 05.07.2016, 39 Cg 60/15i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien