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Außerordentliche Kündigung des Handyvertrages berechtigt

Das BG Fünfhaus hat die Klage eines Mobilfunkbetreibers gegen einen Kunden auf Zahlung ausstehender Entgelte abgewiesen, weil er es unterlassen hat, den Kunden vor kostenpflichtigen SMS zu schützen und es darüber hinaus verabsäumt hat, die monatlichen Rechnungen an den Kunden zu übermitteln.

Ein Mobilfunkbetreiber hat einen Kunden auf Zahlung ausstehender Entgelte bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragsdauer und Inkassokosten verklagt, nachdem der Kunde seinen Vertrag mit 24-monatiger Bindung vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt hatte. Grund für die außerordentliche Kündigung durch den Konsumenten war einerseits, dass ihm kostenpflichtige SMS in Rechnung gestellt wurden, die er nie in Anspruch genommen hat und andererseits, dass er seine Rechnungen nicht erhalten hat, weil sie an eine falsche Mailadresse zugestellt wurden. 

Das Gericht ist zur Auffassung gekommen, dass die außerordentliche Kündigung des Konsumenten berechtigt war, weil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Einerseits gab es massive Probleme mit der Zustellung der Rechnungen, die nicht in der Sphäre des Konsumenten lagen. Es sei trotz mehrfacher Versuche und redlichem Bemühen nicht möglich gewesen, eine komplette und lückenlose Aufstellung der Rechnungen zu erhalten. Weiters sei es als Kündigungsgrund anzusehen, wenn dem beklagten Konsumenten Mehrwertdienste verrechnet würden, ohne dass diese bestellt worden wären. Im gegenständlichen Fall handelte es sich um SMS, bei denen durch das bloße Öffnen bereits hohe Kosten entstehen. Es wäre die Vertragspflicht des Mobilfunkbetreibers gewesen, vor solchen unseriösen Geschäftsmethoden zu schützen. Weil der Mobilfunkbetreiber selbst von der Zusammenarbeit mit solchen Mehrwertdiensteanbietern profitiere, sei dem beklagten Konsumenten erst nach mehrmaliger Urgenz lediglich ein Teilbetrag dieser Kosten erstattet worden. Durch das gesamte Verhalten sei der Mobilfunkbetreiber kein vertrauenswürdiger Partner mehr, sodass im Ergebnis die außerordentliche Kündigung berechtigt war. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

BG Fünfhaus, 28.03.2012, 6 C 450/11a-15
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Klagevertreter: Mag. Ulrich Hiob, Rechtsanwalt in Wien

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