In der Auseinandersetzung von tausenden Anlegern, die sich durch die Beratung des AWD im Zusammenhang mit Immofinanz und Immoeast geschädigt sehen, mit dem AWD spielen die sogenannten "Gesprächsnotizen" eine zentrale Rolle. AWD-Berater waren angehalten, nach jeder Beratung von Ihren Kunden unter zahlreiche kleingedruckte Klauseln eine Unterschrift zu erlangen. Viele haben diese Protokolle "als Formalität" ungelesen unterzeichnet.
Wenn jetzt Anleger Schadenersatz geltend machen, holt der AWD diese Protokolle aus der Schublade und verweist darauf, dass die Anleger darin ja bestätigt hätten, richtig über Risken der Veranlagung aufgeklärt worden zu sein.
Daher stellen sich zwei Fragen:
1) Darf der AWD Anlegern solche kleingedruckten Tatsachenbestätigungen unterjubeln - spricht darf er solche Klauseln im Geschäftsverkehr verwenden?
2) Welchen Beweiswert haben solche Bestätigungen, wenn tausende Anleger behaupten, dass ihr jeweiliger AWD-Berater die Risken einer Veranlagung in Immobilienaktien schlicht nie erwähnt hat und statt dessen diese Veranlagung als "sicher", ja sogar als "mündelsicher" bezeichnet hat?
Ad 1) Der VKI hat den AWD (im Auftrag des BMASK) mit Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung der Bestätigungsklauseln geklagt. Das HG Wien hat diese Klage mit der Begründung abgewiesen, es handle sich bei diesen Klauseln um reine Wissenserklärungen und nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen. Die Verwendung dieser Wissenserklärungen sei aber zulässig.
Anders als in Deutschland kennt Österreich kein explizites Verbot von Tatsachenbestätigungen im Kleingedruckten. Die Frage ist daher in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Das HG Wien hat jene Entscheidung des OGH zitiert, die für die Abweisung spricht. Es gibt aber auch andere Entscheidungen des OGH, die sehr wohl dafür sprechen, dass solche Klauseln verboten sind.
Der VKI wird gegen die Entscheidung natürlich alle Rechtsmittel ausschöpfen, weil es nicht sein kann, dass man Konsumenten nicht vor so weitreichenden Tatsachenbestätigungen im Kleingedruckten schützt.
Ad 2) Mit dem Beweiswert der "Gesprächsnotizen" hat sich das Bezirksgericht für Handelssachen in einem rechtskräftigen Urteil schon einmal beschäftigt. In diesem Fall wurde das Formular als "reine Formalität" ungelesen unterzeichnet und das Gericht ging - entgegen den Klauseln im Formular - von einer Falschberatung aus.
Die Sammelklage des VKI gegen den AWD - die Ende Juni 2009 zu Gericht geht - wird den Nachweis antreten, dass diese Vorgangsweise eine systematische war. Tausende Anleger haben ähnliches erlebt. Es liegt nahe, dass sich der AWD mit dieser Vorgangsweise versucht hat, eine "weiße Weste" umzuhängen um von systematischen Fehlberatungen abzulenken.
HG Wien 20.5.2009, 11 Cg 17/09a
Klagevertreter: Brauneis, Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Wien