Der klagende Rechtsschutzversicherungsnehmer baute sein Wohnhaus um; dabei wurde ein ihm helfender Arbeitskollege schwer verletzt. Im Hinblick auf mögliche Ersatzforderungen des Verletzten meldete der Kläger das Unfallereignis seinem Haftpflichtversicherer, der den Deckungsanspruch ablehnte. Daher wollte er von seiner Rechtsschutzversicherung Deckung im Prozess gegen seine Haftpflichtversicherung.
Diese Deckung wurde vom OGH nun abgelehnt und zwar wegen des sogenannten Baurisikoausschlusses, der in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) enthalten ist. Danach besteht ua kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im Zusammenhang mit der baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderungen eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) stehen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden.
Der OGH führte aus, dass gegenständliche Streitigkeit mit der Gebäudes steht, weshalb der Baurisikoausschluss grundsätzlich greift. Die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers handelt nicht um die Geltendmachung eines Personenschadens.
OGH 20.6.2018, 7 Ob 75/18g