In Schreiben der BAWAG vom Oktober 2016 wird festgehalten, dass ein Bedürfnis nach neuen Produktpaletten bestehe, die bisherigen Girokontomodelle eingestellt würden und die Kunden mit den neuen Modellen in den ersten drei Monaten bis zu EUR 14,70 sparen. Allerdings: Wenn man nicht bis spätestens 31.12.2016 auf ein anderes Kontomodell oder ein anderes Kreditinstitut wechselte, wurde die Kontoverbindung per 31.01.2017 "beendet". Empfohlen wurde ein direkter Umstieg auf ein konkretes anderes Kontopaket.
Der VKI argumentierte, dass eine Gegenüberstellung der alten und neuen Konditionen fehle und Konsumenten daher keinen Vergleich ziehen können. Ohne eine solche Vergleichsmöglichkeit können Konsumenten aber nicht beurteilen, ob sie das neue Angebot annehmen oder einen Bankwechsel durchführen sollen.
Das Handelsgericht Wien gab dem VKI Recht und führte aus, dass Konsumenten zum Vergleich der alten und neuen Konditionen eine Gegenüberstellung brauchen.
Weiters teilte das HG Wien mit, dass die vom Gesetz geforderte zweimonatige Frist zwischen der Ankündigung der Änderung und der tatsächlichen Änderung nicht eingehalten wird, weil die Änderungen sofort mit ausdrücklicher Zustimmung des Konsumenten zur Anwendung kommen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 5.7.2017)
HG Wien 21.06.2017, 57 Cg 47/16m
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien