Zum Inhalt

Ben-Hur-Show in Wien abgesagt: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Antrag des Veranstalters

Die bereits im November 2009 verschobene Aufführung der Ben-Hur-Show in der Wiener Stadthalle musste jetzt für den 9. und 10. Februar 2010 abgesagt werden.

Mitte November 2009 lagen schon Medienberichte vor, die über finanzielle Probleme des in Oberbayern ansässigen Veranstalters Art Concerts GmbH berichteten. Über eigenen Antrag der Firma Art Concerts GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 29.1.2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Geschäftsnummer IN 42/10 eingeleitet.

Schuldnerin:
ART CONCERTS GmbH
Stephaniweg 7
D-82335 Berg
Vertreten durch den Geschäftsführern Franz Abraham, Stephaniweg 7, D-82335 Berg

Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde

Rechtsanwalt Mirko Möllen
Barthstraße 16
D-80339 München
Telefon: 0049-89-8589633
Fax: 0049-89-6350

zur vorläufigen Insolvenzverwaltung vom Gericht bestellt.

Amtsgericht Weilheim  i. OB
Insolvenzabteilung
Alpenstraße 16
D-82362 Weilheim

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde vom Gericht beauftragt zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken werden. Weiters hat er als Sachverständige binnen 4 Wochen zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

Was können Inhaber von Tickets nun tun:

Zur Zeit ist es völlig offen, ob es für die abgesagten Termine Ersatzaufführungen geben wird. Auf der Internetseite des Veranstalters ist zu entnehmen, dass die Show über eine neu zu gründende Firma durchgeführt werden soll - voraussichtliche Termine im Mai 2010. Ob die jetzt ausgestellten Karten für diese Veranstaltungen Gültigkeit haben, hängt davon ab, welche Verpflichtungen die neugegründete Firma übernehmen wird. Weiters kann nicht abgeschätzt werden, ob das jetzige Unternehmen in dieser Form fortgesetzt und die Show später "nachgeholt" werden wird.

Grundsätzlich können Kartenbesitzer ihre Forderung auf Rückerstattung des Geldes nur im Insolvenzverfahren geltend machen. Hier gilt es noch abzuwarten, ob das noch vorhandene Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken kann. Sollte der Insolvenzverwalter nach erfolgter Prüfung zur Entscheidung kommen, dass das Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens abzudecken, dann wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen. Für diesen Fall werden Karteninhalber nicht einmal einen Teil ihres Geldes in Form einer Quote zurückerhalten.

Kartenbüros werden nur als Vermittlung tätig und sind zur Rückerstattung des Ticketpreises nicht verpflichtet. Da der Vertrag direkt mit dem Veranstalter zustande kommt, können sich Käufer nur an diesen wenden bzw. müssten durch die jetzt erfolgte Insolvenzeröffnung ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Nur für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass das Geld für den Ticketkauf noch nicht an den Veranstalter weitergeleitet worden wäre, müssten die Vermittler den Ticketpreis zurückzahlen.

Momentan muss abgewartet werden, ob das Insolvenzverfahren mangels Vermögen eingestellt werden wird oder ob die Fortführung des Unternehmens vom Gericht beschlossen wird. Auch wenn man in weiterer Folge seine Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens anmeldet, erhält man erfahrungsgemäß nur einen geringen Teil in Form einer Quote rückerstattet. Ob bzw welche Quote im Insolvenzverfahren zu erwarten ist, lässt sich zur Zeit nicht einschätzen.

Alle weiteren Informationen werden unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und können entweder über die Geschäftsnummer IN 42/10 oder über den Namen des Veranstalters (Art Concerts GmbH) abgerufen werden. Um die Suche zu beschleunigen, kann diese auf das Bundesland Bayern und das Amtsgericht Weilheim eingeschränkt werden.

Bei weiteren Fragen zum Stand des Insolvenzverfahrens können Sie sich an den zuständigen Insolvenzverwalter

Rechtsanwalt Mirko Möllen
Barthstraße 16
D-80339 München
Telefon: 0049-89-8589633

wenden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang