Zum Inhalt

Ben-Hur-Show in Wien abgesagt: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Antrag des Veranstalters

Die bereits im November 2009 verschobene Aufführung der Ben-Hur-Show in der Wiener Stadthalle musste jetzt für den 9. und 10. Februar 2010 abgesagt werden.

Mitte November 2009 lagen schon Medienberichte vor, die über finanzielle Probleme des in Oberbayern ansässigen Veranstalters Art Concerts GmbH berichteten. Über eigenen Antrag der Firma Art Concerts GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 29.1.2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Geschäftsnummer IN 42/10 eingeleitet.

Schuldnerin:
ART CONCERTS GmbH
Stephaniweg 7
D-82335 Berg
Vertreten durch den Geschäftsführern Franz Abraham, Stephaniweg 7, D-82335 Berg

Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde

Rechtsanwalt Mirko Möllen
Barthstraße 16
D-80339 München
Telefon: 0049-89-8589633
Fax: 0049-89-6350

zur vorläufigen Insolvenzverwaltung vom Gericht bestellt.

Amtsgericht Weilheim  i. OB
Insolvenzabteilung
Alpenstraße 16
D-82362 Weilheim

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde vom Gericht beauftragt zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken werden. Weiters hat er als Sachverständige binnen 4 Wochen zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

Was können Inhaber von Tickets nun tun:

Zur Zeit ist es völlig offen, ob es für die abgesagten Termine Ersatzaufführungen geben wird. Auf der Internetseite des Veranstalters ist zu entnehmen, dass die Show über eine neu zu gründende Firma durchgeführt werden soll - voraussichtliche Termine im Mai 2010. Ob die jetzt ausgestellten Karten für diese Veranstaltungen Gültigkeit haben, hängt davon ab, welche Verpflichtungen die neugegründete Firma übernehmen wird. Weiters kann nicht abgeschätzt werden, ob das jetzige Unternehmen in dieser Form fortgesetzt und die Show später "nachgeholt" werden wird.

Grundsätzlich können Kartenbesitzer ihre Forderung auf Rückerstattung des Geldes nur im Insolvenzverfahren geltend machen. Hier gilt es noch abzuwarten, ob das noch vorhandene Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken kann. Sollte der Insolvenzverwalter nach erfolgter Prüfung zur Entscheidung kommen, dass das Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens abzudecken, dann wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen. Für diesen Fall werden Karteninhalber nicht einmal einen Teil ihres Geldes in Form einer Quote zurückerhalten.

Kartenbüros werden nur als Vermittlung tätig und sind zur Rückerstattung des Ticketpreises nicht verpflichtet. Da der Vertrag direkt mit dem Veranstalter zustande kommt, können sich Käufer nur an diesen wenden bzw. müssten durch die jetzt erfolgte Insolvenzeröffnung ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Nur für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass das Geld für den Ticketkauf noch nicht an den Veranstalter weitergeleitet worden wäre, müssten die Vermittler den Ticketpreis zurückzahlen.

Momentan muss abgewartet werden, ob das Insolvenzverfahren mangels Vermögen eingestellt werden wird oder ob die Fortführung des Unternehmens vom Gericht beschlossen wird. Auch wenn man in weiterer Folge seine Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens anmeldet, erhält man erfahrungsgemäß nur einen geringen Teil in Form einer Quote rückerstattet. Ob bzw welche Quote im Insolvenzverfahren zu erwarten ist, lässt sich zur Zeit nicht einschätzen.

Alle weiteren Informationen werden unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und können entweder über die Geschäftsnummer IN 42/10 oder über den Namen des Veranstalters (Art Concerts GmbH) abgerufen werden. Um die Suche zu beschleunigen, kann diese auf das Bundesland Bayern und das Amtsgericht Weilheim eingeschränkt werden.

Bei weiteren Fragen zum Stand des Insolvenzverfahrens können Sie sich an den zuständigen Insolvenzverwalter

Rechtsanwalt Mirko Möllen
Barthstraße 16
D-80339 München
Telefon: 0049-89-8589633

wenden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

Der Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (VSV) hatte die Energie Klagenfurt GmbH auf Unterlassung der Verrechnung einer Gemeindebenützungsabgabe geklagt. Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage inhaltlich ab, bestätigte aber die Aktivlegitimation der klagenden Partei gestützt auf die (von Österreich nicht umgesetzte) EU-Verbandsklagen-Richtlinie. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Fumy – The Private Circle GmbH wegen sechs unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern für die Nutzung des über die Website „zupfdi.at“ betriebenen Abmahnservices bei behaupteten Besitzstörungen durch Kfz geklagt. Betreffend drei dieser Klauseln war bereits am 5.12.2023 ein Teilanerkenntnisurteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) ergangen. Nunmehr erkannte das HG Wien in seinem Endurteil auch die drei übrigen Klauseln für rechtswidrig. Das Endurteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang