Einem Konsumenten war eingeredet worden, für die Umschuldung seines Schilling-Kredites einen endfälligen Fremdwährungskredit aufzunehmen, allerdings in dreifacher Höhe zum eigentlichen Finanzierungsbedarf. Das "übrige" Kapital sollte in einen Aktienfonds und in eine Lebensversicherung veranlagt werden, die den Kredit letztlich tilgen sollte. Für den Berater ein Konzept ohne Risiko.
Auch wenn die Risikoträchtigkeit dieses Konzeptes im vorliegenden Fall noch nicht abschließend geklärt wurde, enthält das Urteil des OGH interessante Ausführungen zur Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Beratung. Für eine Verjährung von Ansprüchen wäre erforderlich, dass das Risiko des Gesamtkonzeptes für den Konsumenten erkennbar war.