Der VKI hat sich die AGB der Bergbahn Aktiengesellschaft Kitzbühel aufgrund von Konsumentenbeschwerden zu Klauseln genauer angesehen, die die aliquote Rückzahlung bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung ausschloss bzw stark eingeschränkt haben (Klausel 5, Klausel 8, Klausel 9 und Klausel 10). Dabei fielen dem VKI weitere Klauseln auf, die nach Ansicht des VKI gesetzwidrig mit Verbraucher:innen vereinbart wurden und werden sollten.
Die einzelnen Klauseln:
1. Die Bergbahn AG Kitzbühel (in der Folge kurz als „Bergbahn“ bezeichnet) schließt Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB ab. Diese AGB gelten daher für alle zwischen der Bergbahn und ihren Kunden abgeschlossenen Verträgen Mit Erwerb eines Fahrausweises, Gutscheins, etc. der Bergbahn werden die jeweils aktuelle Version der AGB (welche im Internet abrufbar ist, an den jeweiligen Talstationen ausgehängt ist oder dem Kunden auf Wunsch übergeben wird) sowie die Beförderungsbedingungen (die an den jeweiligen Talstationen ausgehängt sind) Bestandteil des zwischen der Bergbahn und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags.
2. Beim Erwerb einer Snow Card Tirol, Bike Card Tirol, Kitzbüheler Alpen Sommercard oder Super Ski Card werden zusätzlich auch deren jeweilige (auf der jeweiligen Homepage abrufbare) AGB Vertragsbestandteil. Sollten sich dabei Widersprüche zu den AGB der Bergbahn ergeben, so gehen die AGB der Bergbahn anderen AGB vor.
3. Für Leistungen ohne vorherige Preisvereinbarung ist die Bergbahn berechtigt, das Entgelt gemäß der Preisliste für die auf die Buchung nachfolgende Saison oder das dafür angemessene Entgelt zu verrechnen (dies betrifft insbesondere Buchungen im Vorhinein für die darauffolgende Saison).
4. Zur Rücknahme von beschädigten oder aus der Vorsaison stammenden KeyCards ist die Bergbahn nicht verpflichtet.
5. Die bekannt gegebenen Anfangs- und Enddaten einer Saison sind keine „Fixtermine“ und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Daher besteht auch bei einem späteren Saisonbeginn oder einem vorzeitigen Saisonende kein Anspruch auf eine Verlängerung des Fahrausweises oder auf eine (anteilige) Rückvergütung.
6. Nicht beanspruchte Tage verlieren ihre Gültigkeit und werden weder (anteilig) rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben.
7. Eine Fehlfunktion eines Fahrausweises ist umgehend an der nächstgelegenen Bergbahn-Kasse zu melden. Spätere Reklamationen hinsichtlich Funktion und Verrechnung werden nicht berücksichtigt.
8. Sollte der Betrieb einer oder mehrerer Anlagen insbesondere wegen der Schnee- und Witterungsverhältnisse teilweise unterbrochen/eingestellt werden, kann der Kunde keine – anteilige ─ Rückvergütung des geleisteten Kaufpreises oder eine Verlängerung der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend machen, wenn die Bergbahn ansonsten leistungsbereit ist. Betriebseinstellungen sowie allfällige Betriebsstörungen berechtigen, sofern deren Ursache nicht auf einem Verschulden der Bergbahn beruht, nicht zu einer – anteiligen ─ Rückvergütung.
9. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung einzelner Einrichtungen, Anlagen, etc. (wie z. B. Halfpipe, Rodelbahnen, Funpark, Nachtbetrieb, etc.) teil. – bzw. zeitweise eingeschränkt sein könnte und dass deren Verfügbarkeit nicht immer sichergestellt werden kann. Derartige Einschränkungen berechtigen nicht zur Geltendmachung einer (anteiligen) Rückvergütung.
10. Dem Kunden ist dieses Risiko (neuerlicher, behördlich angeordneter Schließungen) zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrausweises bewusst und bekannt.
Sollte die Bergbahn auf Grund behördlicher Anordnungen den Betrieb zur Gänze einstellen müssen, wird folgende Regelung einer anteiligen Rückerstattung des geleisteten Kaufpreises vereinbart. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass die Bergbahn bereits vor dem Saisonbeginn erhebliche Kosten und Aufwendungen (wie zB die Herstellung der Grundbeschneiung vor der Wintersaison) zu tragen hat, um sicherzustellen, dass die Aufnahme des Winterbetriebs möglich ist. Es wird somit folgende Regelung für KitzSki-Saisonkarten („KitzSki-Garantie“) vereinbart:
>>> Sollte der Betrieb des gesamten Skigebietes in der Wintersaison 2021/2022 in der Zeit zwischen Dezember 2021 und März 2022 aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen werden, so erhält der Kunde pro Monat dieser Schließung einen Teilbetrag von € 50,00, maximal jedoch € 200,- in Form einer Gutschrift aliquot erstattet. Diese Gutschrift kann in der darauffolgenden Saison beim Kauf einer Saisonkarte eingelöst werden.
[…]
Eine Barablöse der KitzSki-Garantie ist nicht möglich.
11. Bei ermäßigten Fahrausweisen (z.B. Kinder, Jugendliche, Senioren) ist über Verlangen ein Altersnachweis mittels amtlicher Urkunde vorzuweisen. Mangels Nachweises ist die Bergbahn berechtigt, die Differenz zwischen ermäßigtem und normalen Beförderungsentgelt zu verrechnen zuzüglich einer Manipulationsgebühr von € 15,00.
12. Die Bergbahn haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – außer bei Personenschäden - ausgeschlossen.
13. Die Bergbahn ist nicht zum Ersatz von Folge- und Vermögensschäden des Kunden, für dessen Zinsverlusten oder Schäden aus Ansprüchen Dritter verpflichtet.
14. Die Bergbahn haftet nicht für Schäden, die einem Kunden durch das Verhalten Dritter entstehen.
15. Keinesfalls haftet die Bergbahn für Schäden auf Grund von Ereignissen, die sich außerhalb der präparierten Bereiche, auf gesperrten Pisten/Skirouten oder außerhalb der Betriebszeiten ereignen. Straßen, Wege und Steige gehören nicht zu den von der Bergbahn betreuten Bereichen, sodass sie auch für dort entstehende Schäden nicht haftet.
16. Die Bergbahn hat aus Gründen der Sicherheit das Recht, Kunden bei […] Missachtung von […] sonstigen Anordnungen oder jeder Verletzung der Verpflichtungen von der Beförderung auszuschließen und ihm die Benützung der Anlagen zu untersagen. Eine (anteilige) Vergütung des dann nicht mehr verwendbaren Fahrausweise erfolgt nicht.
17. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bergbahn ist das für 6370 Kitzbühel sachlich zuständige Gericht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Landesgericht Innsbruck 23.11.2021, 17 Cg 62/21s
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien