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Besitzstörungsklage (Parken) abgewiesen

Da die beklagte Konsumentin die Besitzstörung nie bestritt und außergerichtliche Unterlassungserklärungen abgab, die den konkreten Wortlaut der von der Klägerin verlangten Unterlassungserklärung abdeckten, war zum Zeitpunkt der Einbringung der Besitzstörungsklage die Wiederholungsgefahr bereits weggefallen und das Landesgericht Wiener Neustadt wies daher die Besitzstörungsklage ab.

Eine Konsumentin stellte ihr Fahrzeug am 25.06.2016 auf dem Parkplatz Seehotel Böck in 2345 Brunn am Gebirge ohne Parkgenehmigung ab. Daraufhin sendete der Klagevertreter am 11.07.2016 ein Schreiben an die Konsumentin, in der er eine Besitzstörung geltend machte und die Konsumentin aufforderte, eine vorgefertigte außergerichtliche Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und EUR 340,-- an Schadenersatz an den Klagevertreter zu überweisen. 

Die Konsumentin bestritt die Besitzstörung nie, gab fristgerecht zwei außergerichtliche (nicht vollstreckbare) Unterlassungserklärungen ab, die in Kombination den konkreten Wortlaut der von der Klägerin verlangten Unterlassungserklärung abdeckten, und überwies insgesamt EUR 160,-- an den Klagevertreter. 

In weiterer Folge brachte die Klägerin eine Besitzstörungsklage ein. Der VKI unterstützte die Konsumentin im Auftrag des Sozialministeriums bei der Abwehr dieser Klage.

Während das Bezirksgericht Mödling noch eine Besitzstörung bejahte, wies das Landesgericht Wiener Neustadt die Besitzstörungsklage des Besitzers ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Wiener Neustadt 24.05.2017, 58 R 21/17m

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Beklagtenvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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