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„Eine Person hält ein Smartphone mit der Ticketmaster-App auf dem Bildschirm. Im Hintergrund ist unscharf ein Konzert mit Bühne, Lichtstrahlen und jubelndem Publikum zu sehen.
Bild: Backcountry Media/adobe.stock.com

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. 

Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das HG Wien entschied nunmehr rechtskräftig:

Klausel 1:

„Erwerb von Tickets und sonstigen Leistungen. Der Erwerb von Tickets, sonstigen Produkten oder Dienstleistungen über einen Partner für Vertrieb von Ticketmaster erfolgt, unabhängig davon, ob er telefonisch oder online durchgeführt wird, auf Basis dieser Ticketmaster-AGB. Zusätzliche Vertriebspartner-AGB für den Erwerb von zusätzlichen Leistungen oder Produkten finden daneben, sowie bei Widersprüchen vorrangig Anwendung."

Das HG entschied dazu: 

Die Klausel fingiert die Einbeziehung der AGB selbst und ist damit gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, weil sie die AGB auch bei telefonischen Bestellungen als Vertragsinhalt erklärt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbraucher vorab Einsicht nehmen konnten. Zudem ist sie intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, da die vorrangige Anwendung zusätzlicher Vertriebspartner-AGB nicht erkennbar macht, welche AGB unter welchen Voraussetzungen gelten.

Klausel 2: 

Laufzeit der Accountnutzung. Der Vertrag zur Accountnutzung läuft auf unbestimmte Zeit und kann von dem Ticketkäufer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Eine Kündigung kann durch Löschung des Accounts oder per E-Mail an privacy@ticketmaster.de erfolgen. Ticketmaster kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen kündigen, insbesondere wenn der Account länger als ein Jahr nicht mehr genutzt wurde. Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Verstoß gegen geltendes Recht, diese Ticketmaster-AGB oder die Nutzungsbedingungen bleibt unberührt."

Das HG Wien entschied dazu:

Die Klausel ermöglicht eine Kündigung bzw. Löschung des Accounts durch die Beklagte zwischen Ticketerwerb und Druck des Tickets und ist daher gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Sie ist überdies intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil sie die Kündigungsgründe nur unbestimmt ("insbesondere") festlegt und den Verbraucher über Umfang und Voraussetzungen der Kündigung im Unklaren lässt.

Klausel 3: 

„Korrekturen. Der Käufer trägt das Risiko für die richtige Ein- bzw. Angabe von Informationen im Bestellprozess, insbesondere hinsichtlich Auswahl der Veranstaltung, Ort, Datum und Platz."

Das HG Wien entschied dazu:

Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 14 KSchG, weil sie nach ihrem Wortlaut die Möglichkeit der Geltendmachung eines Irrtums gänzlich ausschließt. Eine bloße – von der Beklagten argumentierte - Warnfunktion widerspricht dem Klauselwortlaut.

Klausel 4:

„Kaufbeschränkungen. Um unlauteren Tickethandel zu erschweren, ist der Erwerb von Tickets pro Käufer auf eine Höchstzahl begrenzt, die je nach Veranstaltung unterschiedlich ist und im Bestellprozess mitgeteilt wird. Wird die Höchstzahl durch den Käufer überschritten, behält sich Ticketmaster das Recht vor, die über die Höchstzahl hinausgehenden Tickets für den Einlass zu sperren."

Das HG Wien entschied dazu:

Die Klausel ist überraschend iSd § 864a ABGB, da sie sich unter der Überschrift „3. Zustandekommen des Vertrags“ befindet. Außerdem ist die Klausel gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, weil sie eine entschädigungslose Einlasssperre bereits bezahlter Tickets erlaubt und eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließt, wofür keine sachliche Rechtfertigung besteht. Sie verstößt zudem gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, da die Beklagte einseitig von der zu erbringenden Leistung abweichen kann.

Klausel 5: 

„Preise. Beim Erwerb von Tickets oder sonstigen Produkten werden Service- und Versandkosten, sowie – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – Gebühren für die Nutzung ausgewählter Zahlungsarten von Ticketmaster erhoben (nachfolgend zusammengefasst ‚Gebühren'), die je nach Veranstaltung variieren können. Diese zusätzlichen Gebühren werden dem Käufer im Bestellvorgang mitgeteilt. Ticketpreise und Gebühren enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer."

Das HG Wien entschied:

Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist gemäß § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 unzulässig, wobei die Klausel durch die Formulierung "im Rahmen des gesetzlich Zulässigen" die Rechtslage falsch darstellt und daher intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist. Zudem liegt in der separat verrechneten Servicegebühr ein Verstoß gegen § 6c KSchG sowie eine gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB, da nicht erkennbar ist, wofür diese Mehrleistung verrechnet wird.

 

Klausel 6: 

„Personalisierte Tickets. Das Ticket ist im Rahmen des Bestellprozesses (auch ohne Namensaufdruck) personalisiert. Der Veranstalter als Aussteller des Tickets will den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern bei über Ticketmaster vermittelten Tickets nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets bei Ticketmaster oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe gemäß Ziff. 6.6 erworben haben. Sofern ein Vertragspartner von uns in unzulässiger Weise für sich selbst und Dritte mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Besucherverstrages erworben hat, geschieht die Weitergabe dadurch, dass der Vertragspartner diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt und durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden Personen unter Übernahme aller Rechte und Pflichten und nur unter Einhaltung aller Voraussetzungen von Ziff. 6.6 zustande kommen. Werden Tickets durch namentliche Nennung auf dem Ticket personalisiert, gilt Folgendes: [.....]"

Das HG Wien entschied dazu:

Die Klausel ist intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil offengelassen wird, ob Käufer- oder Besucherpersonalisierung vorliegt, und verweist überdies auf die unzulässigen Klauseln 6.5 und 6.6, womit auch die gegenständliche Klausel unzulässig wird (RS0122040). Der Verweis auf eine "zulässige Weitergabe" stellt eine intransparente Formulierung dar, und die Unterscheidung zwischen personalisierten und individuell personalisierten Tickets ist für den Verbraucher nicht nachvollziehbar, sodass auch ein Verstoß gegen § 864a ABGB vorliegt, weil Verbraucher unter der Überschrift "personalisierte Tickets" nicht mit Regelungen für eigentlich nicht personalisierte Tickets rechnen.

Klausel 7: 

„Individuelle Personalisierung. Für individuell personalisierte Tickets gilt grundsätzlich eine Ausweispflicht am Einlass. Zutritt erhält nur die namentlich auf dem Ticket genannte Person, sofern sich diese durch ein gültiges Personaldokument, einen gültigen Führerschein oder eine sonstige mit dem Veranstalter vereinbarte Nachweismöglichkeit am Einlass ausweisen kann. Wird vom Veranstalter die Möglichkeit gegeben, beim Kauf die Tickets individuell zu personalisieren, wird der Käufer im Bestellvorgang aufgefordert, und ist dazu verpflichtet, bei der Bestellung wahrheitsgemäß Vor- und Nachnamen der weiteren Personen anzugeben, für die die personalisierten Tickets ausgestellt werden sollen."

Das HG Wien entschied dazu:

Die Klausel ist gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, weil den Verbraucher eine Ausweispflicht trifft, während der Veranstalter zugleich bei Zutrittsgewährung an eine andere Person von seiner Leistungspflicht befreit werden soll, ohne dass er zu einer Ausweiskontrolle verpflichtet ist. Eine sachliche Rechtfertigung für diese asymmetrische Risikoverteilung ist nicht ersichtlich und verstößt damit auch gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 8: 

„Keine Verpflichtung zur Identitätsprüfung. Der Veranstalter ist zur Identitätskontrolle am Einlass nicht verpflichtet. Er wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Käufer frei, wenn er einer anderen Person unter Vorlage des personalisierten Tickets Zugang zur Veranstaltung gewährt."

Das HG Wien entschied dazu: 

Die Klausel ist gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, weil der Veranstalter zu keiner Identitätskontrolle verpflichtet sein soll und gleichzeitig auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Käufer frei werden soll, wenn er einer anderen Person unter Vorlage des personalisierten Tickets Zugang zur Veranstaltung gewährt. Verbrauchern wird damit eine Ausweispflicht aufgebürdet, ohne dass dieselbe Sorgfaltspflicht den Veranstalter trifft, weshalb die asymmetrische Risikoverteilung nicht schlüssig ist.

Klausel 9:

 „Missbräuchlich erworbene oder genutzte Tickets. Tickets, die unter Verstoß gegen Ziffern 3.6 (Höchstzahl beim Kauf), 6.2 (personalisierte Tickets), 6.5 (Verbot des kommerziellen und gewerblichen Weiterverkaufs oder der Nutzung) oder 6.6 (a) (zulässige Weitergabe) oder (b) (Ticket-Transfer) dieser Ticketmaster-AGB erworben wurden oder für die begründete Anhaltspunkte bestehen, dass diese auf eine solche Weise genutzt werden sollen, können nach Berücksichtigung der Interessen des Käufers durch den Veranstalter gesperrt werden mit der Folge, dass das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu erhalten, erlischt. Eine Rückerstattung des Kaufpreises oder Gebühren erfolgt nicht. Ticketmaster ist der Nachweis eines höheren, dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet."

Das HG Wien entschied dazu:

Die Klausel verweist auf die unzulässigen Klauselpunkte 3.6, 6.2, 6.5 und 6.6 und wird damit selbst unzulässig (RS0122040). Sie ist außerdem gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil sie eine Rückerstattung des Kaufpreises und auch der Gebühren ausschließt und einen Schadenersatzanspruch der Beklagten begründen soll, der höher sein kann als der Kaufpreis oder die Gebühren. Außerdem stellt die Klausel nicht auf ein Verschulden ab. 

Klausel 10: 

„Keine Nutzung von Tickets für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke; unzulässige Weitergabe. Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Vorbehaltlich Ziffer 6.6 c) ist jeder gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets untersagt. Der gewerbliche und kommerzielle Weiterverkauf der Tickets [...] Verkaufsstellen vorbehalten. Es ist insbesondere nicht gestattet, (a) Tickets öffentlich im Rahmen einer Auktion oder im Internet (z.B. auf Ebay, Kleinanzeigen, Facebook, TikTok) zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen, (b) Tickets bei nicht von Ticketmaster autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, StubHub, seatwave, Ticketbande, Gigsberg etc.) zum Kauf anzubieten [.....] Von vorstehenden Ziffer 6.5 (a) – (b) ausgenommen sind Angebote, Verkäufe und Käufe über den integrierten Weiterverkauf gemäß Ziffer 6.6 c). Die Weitergabe von Tickets ohne Einbeziehung dieser Ticketmaster-AGB bzw. der jeweilige Partner für Vertrieb ist unzulässig. Ticketmaster bzw. der jeweilige Partner für Vertrieb behält sich vor, ihren Account auf der Website oder die Tickets gemäß Ziff. 6.4 zu sperren oder weitere Ticketbestellungen nicht mehr anzunehmen. Dies gilt auch in Fällen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Sie automatisierte Programme zur Ticketbestellung eingesetzt haben oder einsetzen oder Tickets über die zulässige Höchstanzahl pro Person hinaus bestellt haben. Ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Absatzes führt vorbehaltlich der Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziff. 6.7 zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit."

Das HG Wien entschied dazu:

Durch die Zusammenwirkung mit Klausel 6.5 wird auch für bloße Privatverkäufe ein Weiterverkauf ausgeschlossen und die Gültigkeit der Tickets entzogen, wofür keine sachliche Rechtfertigung besteht. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Sie ist zudem intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, da unklar bleibt, welche Arten des Privatverkaufs zulässig sind, und überdies überraschend iSd § 864a ABGB, weil auch der Verkauf zu Privatzwecken verboten sein soll, wobei dies im Widerspruch zur Überschrift zur Klausel steht.

Klausel 11: 

„Grundsatz. Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, soweit kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziff. 6.5 vorliegt."

Das HG Wien entschied dazu:

Die Klausel verweist auf Punkt 6.5, der intransparent ist, sodass sie ebenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG wird (RS0122040). 

Klausel 12: 

„Vertragsstrafe a) Voraussetzungen: Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziff. 6.5, 6.6 (a) oder (b), ist der Verkäufer (Ziff. 3.5) ergänzend zu den sonstigen, nach diesen Ticketmaster-AGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und etwaiger Schadensersatzansprüche dazu berechtigt, eine vom Verkäufer nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzende Vertragsstrafe gegen den jeweiligen Kunden zu verhängen, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. b) Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Falle eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne."

Das HG Wien entschied dazu:

Die Klausel verweist auf die unzulässigen Klauselpunkte 6.5 und 6.6 (a) und (b) sowie auf deutsches Recht (§ 315 BGB) und ist damit selbst unzulässig und intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG (RS0122040). Sie verstößt zudem gegen § 1336 Abs 3 ABGB, weil in kundenfeindlichster Auslegung die Verbraucher trotz Zahlung der Konventionalstrafe weiteren Schadensersatzansprüchen ausgesetzt bleiben, wobei ein über die Konventionalstrafe hinausgehender Ersatz individuell ausgehandelt werden müsste und die bloße Aufnahme in AGB nicht genügt.

Klausel 13: 

„Geltung. Die nachstehenden Bedingungen für den Besuch von Veranstaltungen gelten für alle Veranstaltungen, es sei denn, ein Veranstalter vereinbart mit dem Ticketkäufer die Anwendung gesonderter Veranstalter-AGB."

Das HG Wien entschied dazu: 

Die Klausel lässt für Verbraucher unklar, welche AGB im Einzelfall gelten und ob Veranstalter-AGB den gegenständlichen AGB vorgehen bzw. diese näher spezifizieren. Sie ist daher intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil sie geeignet ist, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten.

Klausel 14: 

„Geltendes Recht. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts (ITR) und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung."

Das HG Wien entschied dazu:

Eine in AGB enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts berufen kann (RS0131887). Die Klausel ist daher intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 15: 

„Erfüllungsort und Gerichtsstand. Ist der Ticketkäufer Unternehmer, ist Berlin ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt im Fall von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Verbraucher; hier behält sich die Ticketmaster GmbH das Recht vor, auch jedes andere international zuständige Gericht anzurufen."

Das HG Wien entschied dazu:

Die Klausel verstößt gegen § 14 Abs 1 KSchG, wonach für eine Klage gegen einen Verbraucher nur die Zuständigkeit des Gerichts begründet werden kann, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt. Da die Klausel den Verbraucher auch von der Durchsetzung seiner Rechte abhält, ist sie zudem intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 16: 

„Übertragung von Rechten. Ticketmaster ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen."

Das HG Wien entschied: 

Nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG sind Klauseln, nach denen der Unternehmer das Recht hat, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist, für den Verbraucher nicht verbindlich. Die Klausel gibt der Beklagten genau dieses Recht und verstößt daher gegen diese Bestimmung.

 Klausel 17:

Sie dürfen keine Resale-Ticket(s) anbieten, die unter Verletzung unserer Ticketmaster-AGB [.....] erlangt wurden."

Das HG Wien entschied:

Da der Verweis auf die Ticketmaster-AGB im Allgemeinen erfolgt und damit für den Verbraucher nicht erkennbar ist, auf welche zulässigen oder unzulässigen Klauseln der Ticketmaster-AGB verwiesen wird, und zudem auch auf unzulässige Klauseln verwiesen wird, ist die Klausel intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG (RS0122040).

Klausel 18:

„Die Bezahlung von Resale-Tickets wird über Adyen MarketPay in Übereinstimmung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Adyen vorgenommen, in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem die betreffende Veranstaltung in Zusammenhang mit dem Resale-Ticket stattgefunden hat."

Das HG Wien entschied dazu:

Die Klausel ist durch die Formulierung "in der Regel" intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, da unklar bleibt, in welchen Fällen das Geld innerhalb von 10 Bankarbeitstagen überwiesen wird.

Klausel 19:

„Da Sie Artikel für Veranstaltungen in verschiedenen Ländern kaufen können, sind nicht alle Artikel in EUR ausgewiesen. Alle Preise werden in der Währung angezeigt, in der sie in Rechnung gestellt werden, und wir übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für etwaige zusätzliche Gebühren, die Ihnen von Ihrem Debit- oder Kreditkartenanbieter in Rechnung gestellt werden, oder für Wechselkursschwankungen, die vollständig auf Ihr Risiko gehen."

Das HG Wien entschied: 

Die Klausel ist intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil Verbraucher, die Tickets bei der Beklagten erwerben, davon ausgehen können, dass die angezeigten Preise in Euro angegeben werden, und die Klausel somit geeignet ist, sie von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten. Da sie explizit auch das Recht einräumt, nicht alle Preise in Euro ausweisen zu müssen, verstößt sie auch gegen § 4 Abs 1 Z 4 FAGG, § 9 PRaG und § 2 Abs 1 Z 4 UWG

Klausel 20:

„Zu den akzeptierten Zahlungsmitteln für Resale-Tickets gehören ausschließlich Visa-, MasterCard- und American Express-Debit- oder Kreditkarten. Geschenkkarten können nicht als Zahlungsmittel für Resale-Tickets verwendet werden."

Das HG Wien entschied:

Die Bestimmung ist weder nachteilig noch überraschend iSd § 864a ABGB, da sie sich unter der Überschrift "Preise, Zahlungen und Bestellungen" findet. Da Geschenkkarten bzw. Gutscheine von der Beklagten ausgegeben werden, die jedoch nicht Partei des Resale-Kaufvertrages ist (dieser wird zwischen Resale-Verkäufer und Resale-Käufer abgeschlossen), liegt auch eine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss dieser Zahlungsart vor. Ein Verstoß gegen § 60 ZaDiG 2018 liegt nicht vor, weil die Beklagte nicht Normadressat dieser Bestimmung ist.

Die Klage wurde in diesem Punkt abgewiesen, die Klausel ist somit zulässig.

Klausel 21:

„Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässig verschuldete Schäden aus."

Das HG Wien entschied:

Die Klausel schließt die Haftung für leicht fahrlässig verschuldete Schäden generell aus und höhlt damit die Hauptleistung der Beklagten auch für den Ticketverkauf aus, wofür keine sachliche Rechtfertigung besteht. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 22: 

„Durch die Nutzung dieser Website akzeptierst Du unsere AGB."

Das HG Wien entschied:

Die Klausel sieht vor, dass die Ticketmaster-AGB bereits durch bloße Website-Nutzung gelten sollen, ohne dass eine Geltung der AGB vereinbart wird, und ist daher gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Zudem widerspricht sie diversen Klauselpunkten in den Ticketmaster-AGB (zB Klauselpunkt 1.2) und ist auch intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

Zur Wiederholungsgefahr:

Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Beklagte die inkriminierten Klauseln laufend im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet. Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (RS0079899 [T48]).

 HG Wien 57 Cg 112/24g, 23.09.2025 (rechtskräftig)

Klagsvertreter: RA Dr Sebastian Schumacher, RA in Wien

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