Der BGH verwarf die Ansicht des Beschwerdeführers, der Provider-Vertrag richte sich nach mietrechtlichen Vorschriften. Der Schwerpunkt der Leistung liege nicht in der Zurverfügungstellung eines Rechners des Providers (Server für Internet-Zugang), sondern vielmehr beim Transport von Daten in das aus dem Internet. Dass hierbei der Rechner des Providers benötigt wird, ist dem Kunden gleichgültig, sodass jedenfalls nicht die Nutzung der Sache im Vordergrund stehe. Vielmehr wäre der Vertrag dem Dienstleistungsrecht - so wie auch die Mobilfunkverträge - zuzuordnen, so der BGH.
Brisanz bekommt die Entscheidung des BGH erst auf den zweiten Blick: Die Mobilfunkbetreiber in Österreich sind seit kurzem dazu übergegangen, Mindestvertragsdauern von 18 oder 24 Monaten einzuführen. Die Zulässigkeit dieser Vereinbarung wurde zuletzt in der Lehre mit dem Argument unterlegt, Mobilfunkverträge wären in die Nähe des Mietrechts zu rücken, sodass § 15 KSchG, der Vertragsbindungen prinzipiell auf ein Jahr beschränkt, nicht zur Anwendung käme.
In Hinblick auf den Schutzzweck des § 15 KSchG - Verbraucher vor langfristigen Vertragsbindungen zu schützen - und der Ablehnung des BGH, derartige Verträge als Mietverträge zu betrachten, könnte ein Überdenken der Zulässigkeit von Bindungsdauern über ein Jahr durchaus angebracht sein.
BGH 23.3.2005, III ZR 338/04
(Entscheidung im Volltext abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de)