Im Anlassfall hatte der Kläger mit seinem Betreiber im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internet-Telefonie erhielt. Es war eine Vertragsdauer von zwei Jahren vereinbart. Im November 2007 verzog der Kläger in eine andere Gemeinde, wo noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt waren. Am neuen Wohnort konnte somit kein DSL-Anschluss installiert werden. Der Kläger erklärte in weiterer Folge die "Sonderkündigung" des Vertrages. Dessen ungeachtet, forderte der beklagte Betreiber weiterhin die vereinbarte monatliche Grundgebühr.
Mit Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er daher nicht verpflichtet sei, die geforderte Grundgebühr zu bezahlen. Die Klage war nicht erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertrat die Auffassung, dass ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung darstelle. Der Kunde trage nämlich das Risiko, dass er eine Dienstleistung aus einem längerfristigen Vertrag aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht bestünde grundsätzlich nicht, wenn der Kündigungsgrund der Interessensphäre des Kündigenden entstammen.
BGH 11.11.2010, III ZR 57/10