Der BGH entschied, dass Banken für das Versenden von SMS-TANs grundsätzlich Gebühren verrechnen dürfen. Das gelte allerdings nur dann, wenn die TAN tatsächlich verwendet wird, und die Transaktion etwa nicht fehlschlägt.
Die beanstandete AGB-Klausel, die hier nicht differenzierte, wurde als unzulässig eingestuft.
BGH 25. Juli 2017, XI ZR 260/15
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