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BGHS Wien: Keine Maklerprovision bei Rücktritt von der Vermittlungsgebührenvereinbarung

Das BGHS Wien hat der - im Auftrag des Sozialministeriums geführten - Klage des VKI in einem Musterprozess vollinhaltlich stattgegeben: Blue Vest als Versicherungsvermittler hat nach Rücktritt des Konsumenten von der Vermittlungsgebührenvereinbarung (§ 12 VKrG) weder einen Provisionsanspruch noch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Vergütung.

Im Anlassfall hatte Blue Vest dem Konsumenten am 26.6.2010 eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung bei der FLV Atlantik Lux Lebensversicherung S.A. vermittelt und zugleich eine Vermittlungsgebührenvereinbarung geschlossen, wonach die Provision (Nettopolizze) für die Vermittlung ratenweise an Blue Vest zu zahlen war. Diese Vereinbarung war - weil der Teilzahlungspreis höher als der Barzahlungspreis ist - als entgeltlicher Zahlungsaufschub iSd § 25 VKrG zu qualifizieren, sodass das VKrG anwendbar ist. Am 3.7.2013 erklärte der Konsument den Rücktritt von der Vermittlungsgebührenvereinbarung nach § 12 VKrG und begehrte die Rückzahlung der bereits entrichteten Provision iHv EUR 150,-- sowie die Feststellung, dass keine weiteren Zahlungen geschuldet seien.

Blue Vest argumentierte, der Rücktritt beziehe sich lediglich auf die Stundungsvereinbarung, sodass die noch ausständige Provision nunmehr sofort fällig geworden sei; selbst wenn sich der Rücktritt auf die gesamte Vermittlungsgebührenvereinbarung beziehen sollte, stünde der Beklagten die Provision iHv EUR 5.676,89 auf bereicherungsrechtliche Grundlage zu.

Das BGHS ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat der Klage vollinhaltlich stattgegeben: Nach § 30 Abs 1 MaklerG steht dem Versicherungsmakler keine Provision, sonstige Vergütung oder Aufwandsentschädigung gegen den Versicherungskunden zu, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Aufgrund des schuldrechtlich ex tunc wirkenden Rücktritts sei daher – so das Gericht – die schriftlich getroffene Provisionsvereinbarung rückwirkend entfallen, sodass keine den Vorgaben des § 30 Abs 1 MaklerG genügende Vereinbarung mehr bestehe. Die Bestimmung gehe demnach insb § 8 MaklerG (angemessene Provision) vor und schneide nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch Ansprüche aus dem Titel des Bereicherungsrechts ab.

Ergebnis: Mangels gültiger schriftlicher Provisionsvereinbarung gebührt dem Makler gegenüber dem Versicherungsnehmer keine Provision.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Stand 18.3.2014)

BGHS Wien 12.3.2014, 9 C 567/11i
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Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

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