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Bindungsdauer im Fitnesscenter

In einem Fitnesscentervertrag ist eine Bindungsdauer von einem Jahr und eine anschließende Kündigungsmöglichkeit nur jedes halbe Jahr zulässig.

In diesem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Fitnesscenter hatte der OGH folgende drei Klauseln eines unbefristeten Vertrages zu beurteilen:

"Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres, danach jeweils zum Ablauf eines halben Jahres möglich. Die Kündigung hat schriftlich (Kündigung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich!) unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen."

Der wesentliche Inhalt dieses Vertrags ist auf die Zurverfügungstellung von Power-Plate-Geräten gerichtet, die nur unter Anleitung von Trainern benützt werden dürfen. In Anbetracht der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Fitnessstudiovertrags enthält die Klausel keine unangemessen lange Vertragsbindung. Sie ist daher zulässig.

"Der Monatsbeitrag ist auch dann bis zum Ablauf des Vertrages zahlbar, wenn die Leistungen des Studios nicht in Anspruch genommen werden."

Nach der hier gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist der Monatsbeitrag auch dann zu zahlen, wenn die Fitnessstudioinhaberin einen Tatbestand setzt, der die Inanspruchnahme von Leistungen durch ihre Kundinnen hindert. Sie vermittelt daher einen falschen Eindruck von der Rechtslage und verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG

"Die Benutzer können für die 4 Wochen übersteigende Dauer einer krankheitsbedingten Verhinderung, gegen Vorlage eines ärztlichen Attests ihre Mitgliedschaft beitragsfrei ruhend stellen."

Für den OGH ist die Klausel gesetzeskonform; die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klausel erwecke den Eindruck, den Kundinnen stehe sonst keine Möglichkeit vorzeitiger einseitiger Vertragsauflösung zu, teilte er nicht.

OGH 13.3.2014, 5 Ob 205/13b
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

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