Das BMSG sieht folgende konkrete Möglichkeiten für Zeichner von Imperial- oder Cordial-Gewinnscheinen:
a) Inhaber von Gewinnscheinen der IMPERIAL Immobilienanlagen AG und der CORDIAL Ferienclub AG, die ihre bereits erworbenen Gewinnscheine zum Kurswert verwerten wollen, können die Gewinnscheine (am besten mit eingeschriebenem Brief) zum 31.12.2006 zur Rückzahlung kündigen. Wie hoch die Kurswerte oder Substanzwerte der Gewinnscheine zum 31.12.2006 sein werden und ob die Imperial Immobilienanlagen AG und die CORDIAL Ferienclub AG im Juli 2007 tatsächlich entsprechende Rückzahlungen vornehmen werden, ist derzeit aber nicht absehbar.
Sollten die Kündigungen von der IMPERIAL Immobilienanlagen AG und der CORDIAL Ferienclub AG nicht akzeptiert werden und keine Rückzahlungen erfolgen, wird jedoch das BMSG den VKI mit geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Anleger beauftragen (zB gerichtliche Exekution des Urteils des OGH vom 24.1.2006 im Fall der IMPERIAL Immobilieanlagen AG).
b) Anleger mit noch laufenden Ansparverträgen über Gewinnscheine können diese Ansparverträge (Zeichnungsaufträge) gegenüber der IMPERIAL Liegenschaftsverwaltungs-Treuhandgesellschaft mbH (am besten mit eingeschriebenem Brief) fristlos aufzukündigen.
Die fristlose Kündigung (und Einstellung weiterer Zahlungen) kann wie folgt begründet werden:
- dass gegen leitende Verantwortliche der IMPERIAL-Finanzgruppe beim Landesgericht für Strafsachen Linz zu 17 Ur 1142/01a die Voruntersuchung wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs und der Untreue geführt wird,
- dass die von IMPERIAL bekannt gegebenen Kurswerte der Gewinnscheine nur mehr einen Bruchteil der früheren Werte ausmachen, und
- dass die Gewinnscheine seit mehreren Jahren nicht mehr zu ihrem (ohnehin stark gesunkenen) Kurswert verkauft werden können, weil die Gewinnscheine weder an der Börse notieren noch außerhalb der Börse ein funktionierender Handel besteht
- dass die IMPERIAL Liegenschaftsverwaltungs-Treuhandgesellschaft mbH nach Auskunft der Finanzmarktaufsicht über keine Konzession nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) verfügt.
Sollten Anleger wegen der Kündigung des Ansparvertrages oder der Einstellung ihrer Zahlungen von IMPERIAL Mahnungen oder Klagsdrohungen erhalten, können sie sich an die Konsumentenschutzsektion wenden.
c) Anlegern, die im Rahmen von Ansparverträgen bzw Zeichnungsaufträgen mit der IMPERIAL Liegenschaftsverwaltungs-Treuhandgesellschaft mbH nach dem 1.1.2000 noch Zahlungen geleistet haben, wird empfohlen, die Rückerstattung von 5 % dieser Zahlungen (= Vergütung und Provision für die Tätigkeit der Gesellschaft) - am besten mit eingeschriebenem Brief - zu verlangen, da dieser Betrag gemäß § 26 Absatz 2 WAG unrechtmäßig vereinnahmt wurde.
Sollte die IMPERIAL Liegenschaftsverwaltungs-Treuhandgesellschaft mbH diesen Betrag nicht freiwillig zurückzahlen, können sich die betroffenen Anleger an das BMSG wenden. Die Konsumentenschutzsektion wird dann den VKI mit der Prüfung geeigneter gerichtlicher Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Anleger beauftragen.
Anlaufstelle:
Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - Sektion III