Das OLG Wien befand in Anlehnung an die stRsp des OGH die der Klage zugrundeliegenden Zinsanpassungsklauseln (insg 9 verschiedene Versionen) wegen mangelnder Bestimmtheit für unwirksam.
Obwohl das OLG ausführlich die Meinungen für und wieder der vom OGH in E 4 Ob 7/03v vorgenommenen Analogie, welche zur 3jährigen Verjährung des Bereicherungsanspruches wegen zuviel bezahlter Zinsen führt, wiedergibt, lässt es die Frage selbst unbeantwortet; immerhin bezeichnet es die Argumente gegen die kurze Frist für "beachtlich".
Das OLG gründet seine Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des Schadenersatzes: Unter Bezugnahme auf die E 10 Ob 23/04m - wo sich der OGH erstmals ausführlich mit der Frage des Schadenersatzes auseinandergestetz hat - bejahte das OLG auch in den vorliegenden Fällen das Bestehen eines solchen, wobei der Beklagten Bank der Einwand der Verjährung nicht zugestanden wurde. Allein die Kennis davon, dass das Zinsniveau am Geld- bzw Kapitalmarkt kontinuierlich gefallen war, genüge nicht zur Begründung der positiven Kenntnis von Schaden und Schädiger. Weiters wären auch die Zeitungsberichte, die sich nicht an das breite Publikum richten, nicht geeignet, die positive Kenntnis von Schaden und Schädiger durch den konkreten Kreditnehmer anzunehmen. Besonders hob das OLG Wien die Ansicht von Leitner hervor, wonach die Kenntnis des Eintritt eines Schadens wohl erst mit Vorliegen eines Sachverständigengutachtens gegeben sein wird.
OLG Wien 12.5.2005, 3 R 218/04g
Klagsvertreter: Dr. Klauser, RA in Wien